Sozialgericht Detmold: Arbeitslosengeld II kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Bescheid nicht genau ausweist, welche Leistungen für welchen Zeitraum zu Unrecht bewilligt wurden
Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid, mit dem die Behörde SGB II-Leistungen in Höhe von 4.506,24 € für die Zeit von Februar bis Dezember 2006 pauschal zurückforderte. Der Kläger habe eigenes Einkommen sowie das seiner Lebensgefährtin nicht rechtzeitig angegeben. Dies bestritt der Kläger und argumentierte außerdem, dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Leistungen für welchen Monat zurückzuzahlen seien. Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der Rückforderungsbescheid genügt nicht den...