Auflagen für Fußballvereine auf kommunalen Außensportanlagen
Wiederaufnahme des Sportbetriebs Fußball auf kommunalen Außensportanlagen
Auflagen für Fußballvereine auf kommunalen Außensportanlagen
1. Steuerung des Zugangs
► Der Sportverein ist für den Zugang auf die kommunale Sportanlage verantwortlich.
► Solange die Sportanlage für die Öffentlichkeit geschlossen bleibt, hat der Sportverein Sorge dafür zu tragen, dass nur Sportlerinnen und Sportler sowie notwendiges Funktionspersonal der eigenen Sportgruppen die Sportanlage betreten.
► Entweder ist der Eingang der Sportanlage nach Betreten umgehend wieder zu verschließen oder eine vom Sportverein abgestellte Person kontrolliert den Zugang dauerhaft.
► Es darf nur ein Eingang/Ausgang zur Sportanlage genutzt werden, um den Zutritt zu steuern und zu kontrollieren.
► Vor dem Eingang/Ausgang sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit der Abstand in Warteschlangen eingehalten wird. Bei möglichen Ansammlungen von Sportlerinnen und Sportlern und anderen Personen sind diese umgehend aufzulösen.
► Zuschauer sind ausgeschlossen. Für Kinder unter 14 Jahren darf maximal eine erwachsene Begleitperson auf die Sportanlage, wenn dies zwingend notwendig ist.
Weiterlesen. http://www.flvw-kreis-12.net/images/2020/wiederaufnahme_des_sportbetriebs.pdf
Autor:Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen |
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