Gelsensport Informiert
Die kommunalen Sportanlagen sind ab dem 25. Februar 2021 geöffnet.
Die aktuelle, ab dem 22. Februar 2021 geltende Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW untersagt nach wie vor grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateurspor-tbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung von Neben-räumen, wie Duschen, Umkleiden, Gemeinschaftsräumen etc. Sie schafft aber Ausnahmen für Sportanlagen unter freiem Himmel.
Auf Grundlage der Vorschriften des § 9 (1) der CoronaSchVO hat Gelsensport zunächst 11 Sportanlagen der Stadt Gelsenkirchen für Bürgerinnen und Bürger ab dem 25. Februar 2021 eingeschränkt geöffnet und wird es mit eigenem Personal betreuen. Dabei handelt sich um die folgenden Sportanlagen:
Bezirk Süd
Sportanlage Auf der Reihe, Mo.-Fr. 12-18 Uhr
Sportanlage Gesamtschule Ückendorf, Mo.-Fr. 8-18 Uhr
Bezirk Mitte
Sportanlage Fürstinnenstraße, Mo.-Fr. 12-18 Uhr
Sportanlage Plauener Straße, Mo.-Fr. 10-18 Uhr
Sportanlage Trinenkamp, Mo.-Fr. 12-18 Uhr
Sportzentrum Schürenkamp, Mo.-Fr. 8-18 Uhr
Bezirk West
Sportanlage Fürstenbergstadion, Mo-Fr. 12-18 Uhr (ab 01. März 2021)
Bezirk Ost
Sportanlage Oststraße, Mo.-Fr. 8-18 Uhr
Bezirk Nord
Sportanlage Lohmühle, Mo.-Fr. 12-18 Uhr (ab 04. März 2021)
Sportanlage Lüttinghof, Mo.-Fr. 12-18 Uhr
Sportanlage Offene Tür, Mo.-So. 10-18 Uhr (ab 26. Februar 2021)
Da laut Verordnung die Einhaltung der Nutzungs- und Abstandsregeln durch die für die Sportanlage Verantwortlichen gewährleistet werden müssen, können personalbedingt zunächst diese Sportanlagen zu den angegebenen Zeiten genutzt werden. Unter Beteiligung der schlüsselverantwortlichen Sportvereine könnten weitere Sportanlagen oder Zeiten hinzukommen.
Es gelten die nachfolgenden Nutzungsregeln:
Sport ist nur als Einzelperson (A), zu zweit (B) oder als Gruppe ausschließlich aus einem Haushalt (C) erlaubt. Beim Sport ist zwischen A, B und C immer ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Innerhalb der Gruppe B bzw. C muss kein Abstand eingehalten werden.
Ein Gruppen- oder Mannschaftstraining ist nicht erlaubt. Eine sportliche Ausbildung im Einzelunterricht ist zulässig.
Auf der gesamten Sportanlage besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes. Eine Ausnahme besteht nur während der aktiven Sportausübung.
Alle Personen müssen auf der gesamten Sportanlage einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Ausnahmen bestehen während der aktiven Sportausübung (s. I.) sowie zwischen Personen aus einem Haushalt.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleiden und Duschen ist unzulässig.
Bitte haltet euch im Sinne aller an diese Regeln und befolgt die Anweisungen des Personals. Danke!
Wir behalten uns vor, bei Personalausfällen oder bei groben Verstößen gegen die Nutzungsregeln, die o.g. Sportanlagen kurzfristig zu schließen.
Quelle: www.facebook.co/gelsensport
Autor:Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen |
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