Sozialgericht Dortmund: Beitragsnachforderung von Zeitarbeterfirmen wegen Tarifunfähigkeit christlicher Gewerkschaft rechtsmäßig.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund ist berechtigt, von Zeitarbeitsfirmen nachträglich Sozialversicherungsbeiträge zu erheben, soweit diese ihre Leiharbeitnehmer bislang auf der Grundlage von Tarifverträgen mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) schlechter bezahlt haben als Stammarbeitnehmer der ent-leihenden Unternehmen.

Dabei muss jedoch ein bestandskräftiger Bescheid über eine vorangegangene Betriebsprüfung für den gleichen Zeitraum zurückgenommen werden.

Dies ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund.

Eine Personalagentur aus Bochum war von der DRV Bund zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 64000,- Euro herangezogen worden, weil die Firma ihren Mitarbeitern, die an andere Unternehmen überlassen worden waren, gegenüber entsprechenden Stammmitarbeitern in den entleihenden Unternehmen geringere Löhne zahlte.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt hatte, errechnete die DRV Bund ihre Beitragsnachforderung aus der Differenz zwischen dem von der Personalagentur gemeldeten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer.

In seinem Beschluss über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Agentur gegen den Nachforderungsbescheid der DRV macht das Sozialgericht Dortmund deutlich, dass keine Bedenken gegen die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge bestünden. Die Beiträge seien nach den geschuldeten Entgelten zu errechnen. Durch die Verweisung auf CGZP-Tarifverträge sei der sich aus § 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erge-bende Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung im Verhältnis zur Stammbelegschaft nicht abbedungen worden, da die CGZP weder tariffähig sei noch in der Vergangenheit gewesen sei. Die durch das BAG festgestellten Mängel der aktuellen Satzung der CGZP im Hinblick auf ihre Tariffähigkeit fänden sich auch in den Vorgängersatzungen, so dass die Tarifunfähigkeit kraft Gesetzes bestanden habe.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 23.01.2012, Az.: S 25 R 2507

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/30_01_2012/

Gleichwohl hat das Sozialgericht Dortmund im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Personalagentur angeordnet, weil es die DRV Bund versäumt habe, den bestandskräftigen Bescheid über das Ergebnis einer vorangehenden Betriebsprüfung für den gleichen Prüfzeitraum gemäß den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Autor:

Ursula Kolb aus Gelsenkirchen

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