Sozialgericht Detmold: Arbeitslosengeld II kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Bescheid nicht genau ausweist, welche Leistungen für welchen Zeitraum zu Unrecht bewilligt wurden
Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid, mit dem die Behörde SGB II-Leistungen in Höhe von 4.506,24 € für die Zeit von Februar bis Dezember 2006 pauschal zurückforderte. Der Kläger habe eigenes Einkommen sowie das seiner Lebensgefährtin nicht rechtzeitig angegeben. Dies bestritt der Kläger und argumentierte außerdem, dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Leistungen für welchen Monat zurückzuzahlen seien.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der Rückforderungsbescheid genügt nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen (§ 33 SGB X). Die Behörde konnte den Mangel der Bestimmtheit auch nicht heilen, in dem sie dem Widerspruchsbescheid Berechnungsprotokolle beifügte. Es handelt sich nämlich insoweit nicht nur um einen bloßen Verfahrens- oder Formfehler. Die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist Bestandteil der materiellen Prüfung, Fehler sind einer Heilung nicht zugänglich. Ob der Behörde vor diesem Hintergrund noch die Möglichkeit verbleibt, einen - nunmehr hinreichend bestimmten - neuen Bescheid zu erlassen, musste von der 10. Kammer nicht entschieden werden. Allerdings kann die Rückforderung nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten gerechnet ab Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände erfolgen.
S 10 (8) AS 301/08
Urteil vom 10.10.2011
rechtskräftig
http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/13_02_20121/index.php
Autor:Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen |
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