Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Eilantrag gegen Untersagung des Betriebs einer Nerzfarm im Kreis Borken stattgegeben
Mit Beschluss vom 22. November 2012 hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dem Eilantrag einer Nerzfarmbetreiberin stattgegeben, mit dem sich diese gegen eine Vollstreckung einer ihr gegenüber erlassenen Untersagungsverfügung schon während des noch laufenden Berufungsverfahrens gewandt hatte.
Mit Ordnungsverfügung vom 30. Dezember 2011 hatte der Kreis Borken der Antragstellerin die weitere Haltung von Pelztieren und den züchterischen Einsatz der Elterntiere zur Produktion von Nachkommen untersagt. Nachdem die dagegen gerichtete Anfechtungsklage in der ersten Instanz abgewiesen worden war, hatte der Kreis Borken am 15. März 2012 die sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet, um diese schon während des noch laufenden Berufungsverfahrens vollstrecken zu können.
Mit ihrem dagegen gerichteten Eilantrag hatte die Antragstellerin aus formellen Gründen Erfolg, so dass über die Frage, ob die seit dem 12. Dezember 2011 nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung für die Haltung von Nerzen bestehenden Anforderungen formell und materiell verfassungsgemäß und mit europäischem Recht zu vereinbaren sind, nicht zu befinden war. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gehe ins Leere.
Der Untersagungsverfügung fehle es an einem der Vollstreckung vor Eintritt der Bestandskraft zugänglichen Inhalt, weil der Antragstellerin nach dem Wortlaut der Ordnungsverfügung die Haltung und Zucht der Nerze erst für die Zeit ab vier Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung untersagt worden sei. Bestandskraft trete erst mit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Klageverfahrens ein. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Antragstellerin nach dem Inhalt der Ordnungsverfügung nicht verpflichtet, die Haltung und Zucht der Nerze zu unterlassen, und nach diesem Zeitpunkt bedürfe es für eine Vollstreckung keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung mehr. Dass die Antragstellerin verpflichtet werden solle, der Untersagungsverfügung entgegen deren Wortlaut bereits vor Eintritt der Bestandskraft nachzukommen, komme in der Ordnungsverfügung nicht mit der gebotenen hinreichenden Bestimmtheit zum Ausdruck.
Die Entscheidung ist unanfechtbar. Ein Termin für die Entscheidung über die Berufung der Antragstellerin steht noch nicht fest.
Aktenzeichen: 20 B 349/12
Autor:Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen |
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