Oberlandesgericht Köln: Landgericht Köln ist zuständig für die Entscheidung über die Klage der Frau Madeleine Schickedanz gegen das Bankhaus Sal. Oppenheim auf Schadensersatz in Milliardenhöhe

Mit einem am 21. Februar 2012 gefassten Beschluss hat das Oberlan-desgericht Köln das zuständige Gericht für die Entscheidung über eine beabsichtigte Klage von Frau Madeleine Schickedanz gegen insgesamt 14 Beklagte bestimmt. Die Klägerin will u.a. das Bankhaus Sal. Oppenheim jr. & Cie. AG & Co. KGaA, deren ehemalige persönlich haftende Gesellschafter Matthias Graf von Krockow und Christopher Freiherr von Oppenheim sowie Herrn Josef Esch und weitere Parteien auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Beklagten haben ihren Gerichtsstand zum Teil im Bezirk des Landgerichts Köln, zum Teil im Bezirk des Landgerichts Bonn; ein Beteiligter wohnt im Bezirk des Landgerichts Frankfurt a.M. Um die Klage bei nur einem Gericht zulässigerweise anhängig machen zu können, hat die Klägerin vorab einen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts sah es als prozessökonomisch an, wenn das gesamte Verfahren in Köln geführt werde. Hier habe die Mehrzahl der Beklagten ihren Gerichtsstand, und für die übrigen Beklagten werde die Rechtsverteidigung nicht unzumutbar erschwert.
Nach dem Klageentwurf will die Klägerin zwei ehemaligen persönlich haftenden Gesellschaftern des Bankhauses und Herrn Josef Esch vorwerfen, ihre Pflichten als Vermögensbetreuer verletzt zu haben. Sie habe eine konservative, auf Werterhalt gerichtete Anlagestrategie gewünscht. Statt dem zu entsprechen, hätten die Beklagten jedoch risiko-behaftete Anlagen ausgewählt, mit denen sie zudem hauptsächlich eigene Interessen verfolgten. So habe beispielsweise der Erwerb weiterer Aktien der KarstadtQuelle AG (später Arcandor AG) nur dazu dienen sollen, die Kontrolle über KarstadtQuelle zu übernehmen und damit den Zugriff auf dessen Immobilien zu erlangen, um sie über Immobilienfonds weiter verwerten zu können.
Die Klägerin will mit der Klage zum einen die Feststellung erreichen, dass dem Bankhaus Sal. Oppenheim aus den Darlehensverbindlichkeiten, die sie zur Finanzierung der Aktienkäufe eingegangen war, keine Ansprüche mehr zustehen und aus den hierfür bestellten Sicherheiten keine Rechte mehr hergeleitet werden können. Daneben begehrt sie eine Schadensersatzzahlung in Höhe von über 1,2 Mrd. Euro und die Rückabwicklung zweier Gesellschaftsbeteiligungen.
Die insgesamt 12 Klageanträge richten sich gegen die Beklagten in wechselnder Beteiligung. Der Gesamtstreitwert der beabsichtigten Klage beläuft sich nach Angaben der Klägerin auf 1,9 Mrd. Euro.
Mit der genannten Entscheidung (8 AR 65/11) hat das Oberlandesgericht Köln nur das zuständige Gericht bestimmt; hiermit ist keine Aussage über die Begründetheit der Ansprüche verbunden. Ein Aktenzeichen des Landgerichts Köln ist noch nicht bekannt.
§ 36 Abs. 1 Satz 3 ZPO lautet: "Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;…"
Stefanie Rüntz

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/28_02_2012/index.php

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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