Fristlose Kündigung - Mitarbeiter der Städtischen Grünpflegekolonne in Mönchengladbach setzen während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag gegen Bezahlung Bäume herab.

Arbeitsgericht Mönchengladbach:

Die Kläger sind langjährig als Mitarbeiter der Grünpflegekolonne bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt, einer von ihnen als Vorarbeiter.
Im November 2011 beschwerte sich eine Grundstückseigentümerin bei der beklagten Stadt darüber, dass sie im Frühjahr 2009 an die Kläger gemeinsam mit einer Nachbarin für die Herabsetzung von vier störenden Birken insgesamt 300,00 Euro gezahlt habe. Die Bäume seien daraufhin aber nur teilweise geschnitten und gefällt worden und Reste seien stehen geblieben. Der Vorarbeiter habe versprochen, die Arbeiten später auszuführen und die Bäume dann komplett zu fällen, er habe eine Telefonnummer und eine Visitenkarte hinterlassen, sich später jedoch geweigert, die Arbeiten zu Ende zu führen.
Im Dezember 2011 hat die Beklagte wegen dieses Vorfalls beiden Klägern gegenüber jeweils die fristlose Kündigung erklärt.
Die Kläger haben eingeräumt, tatsächlich während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag Bäume herabgesetzt und hierfür Geld erhalten zu haben. Sie tragen aber vor, sie hätten kein Geld von den Anwohnerinnen gefordert, sondern dieses sei ihnen aus Dankbarkeit übergeben worden. Sie hätten das Geld einer Kaffeekasse der Grünpflegekolonne zugeführt und nicht für sich behalten.
Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hat den gegen die fristlosen Kündigungen von den Klägern erhobenen Kündigungsschutzklagen am 23.02.2012 mit folgender Begründung stattgegeben:
Das Herabsetzen von Bäumen während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag gegen Annahme finanzieller Vorteile stelle an sich einen zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Grund dar, unabhängig davon, ob die Kläger das vereinnahmte Geld einer Kaffeekasse zugeführt oder für sich behalten hätten. Im Falle des Vorarbeiters halte die fristlose Kündigung auch der stets durchzuführenden Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes einerseits und den Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses andererseits trotz erheblicher Betriebszugehörigkeit Stand. So sei es der Vorarbeiter gewesen, der die maßgeblichen „Verhandlungen“ über das Herabsetzen der Bäume mit den Anwohnerinnen geführt habe.
Die Kündigungsschutzklage des Vorarbeiters habe aber dennoch Erfolg, da außerordentliche Kündigungen nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, ausgesprochen werden können und die Beklagte diese Frist nicht gewahrt habe, sondern zu lange ermittelt habe.
Im Gegensatz zu dem als Vorarbeiter eingesetzten Kläger halte die dem weiteren Kläger gegenüber ausgesprochene streitgegenständliche Kündigung der durchzuführenden Interessenabwägung nicht Stand. Zu Gunsten des Klägers sei seine langjährige Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen und der Umstand, dass der Kläger letztlich auf Anweisung des Vorarbeiters tätig geworden sei und dementsprechend der Schuldvorwurf, der dem Vorarbeiter zu machen sei, im Vergleich zu demjenigen des Klägers überwiege.
ArbG Mönchengladbach, 3 Ca 3495/11 und 3 Ca 3566/11
http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/24_02_2012/index.php

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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