Masernimpfung auch in Gelsenkirchen ein wichtiges Thema
DAK-Gesundheit: vollständiges Impfen unabhängig vom Gesetz
Gelsenkirchen, 18. November 2019. Die Zahl der Masernerkrankungen ist in Gelsenkirchen im Vergleich zu den vergangenen Jahren nicht auffällig hoch. Bis Anfang November waren es sechs Fälle, im gesamten Jahr 2018 waren es null Fälle. Die meisten Fälle gab es mit acht Erkrankungen im Jahr 2017. Dies berichtet die DAK-Gesundheit mit Bezug auf Statistiken des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen. Obwohl die Masern immer wieder auftreten, ist die Impfbereitschaft landesweit nicht ausreichend. Zwar haben nach den jüngsten Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) rund 97 Prozent der Schulanfänger die Erst-Impfung bekommen, bei der entscheidenden zweiten Masernimpfung liegt die Quote bei 93 Prozent, damit unter der gewünschte Impfquote von 95 Prozent.
Um die Infektionskrankheit auszurotten empfehlen Experten der Weltgesundheitsorganisation WHO eine Impfquote von mindestens 95 Prozent. „Masern sind nicht nur eine lästige und ungefährliche Kinderkrankheit. Im Gegenteil - für manche enden sie tödlich“, sagt Pascal Lange von der DAK-Gesundheit in Gelsenkirchen. „Die zweifache Impfung verhindert bei nahezu allen geimpften Kindern den Ausbruch einer Erkrankung bei meist lebenslanger Immunität.“ Das Ziel müsse es sein, einen Anstieg der Impfquoten zu erreichen. „Unabhängig vom neuen Gesetzesvorstoß appellieren wir daher an die Eltern, ihre Kinder zweimal bis zum zweiten Lebensjahr zu impfen.“ Auch Erwachsene sollten ihren Impfstatus überprüfen.
Das Bundesgesundheitsministerium zum neuen Gesetz:
„Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Tagesmutter muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.“
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