Bei Gutscheinen: Gültigkeit beachten - Gutscheine auf dem Gabentisch

Gutscheine zu Weihnachten zu verschenken ist eine prima Sache, doch es gibt einiges zu beachten. „Wer an Weihnachten mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wurde, sollte auf die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von Warengutscheinen Zeit lassen kann“, rät die Verbraucherzentrale NRW. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Lag unterm Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem Termin, muss die Karte zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfällt. Folgende Tipps helfen, Frust mit dem Verstreichen von Fristen zu vermeiden:
Fristende: Die Frist beginnt immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wurde, der im November 2017 erworben wurde, muss diesen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 einlösen.
Abgelaufene Dauer: Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen Händler den Bon zwar nicht mehr einlösen, aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW müssen Anbieter das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins – abzüglich ihres entgangenen Gewinns – erstatten.
Fristen für Termingutscheine: Bei Gutscheinen fürs Konzert oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten zu beachten, sonst verfallen die Tickets.
Teileinlösungen: Die meisten Anbieter lösen Gutscheine auch teilweise ein, wenn kein Nachteil für sie damit verbunden ist. Der Restbetrag wird auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt. Ein Anspruch der Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht nicht.

Autor:

Lokalkompass Gelsenkirchen aus Gelsenkirchen

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