3G-Regeln in öffentlichen Gebäuden
Ab Freitag. 03. Dezember. Maskenpflicht in Einkaufszonen und auf Märkten in Gelsenkirchen

 Ab Freitag Maskenpflicht in Einkaufszonen und auf Märkten
 | Foto: Bildrechte: Stadt Gelsenkirchen
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Gelsenkirchen. Wegen geringer Infektionsraten hatte die Stadt Gelsenkirchen die Maskenpflicht im öffentlichen Raum am 16. Juni aufgehoben. „Die aktuelle Infektionslage allerdings sorgt hier wieder für Handlungsdruck. Deshalb hat der Krisenstab der Stadt Gelsenkirchen unabhängig von den derzeit noch auf sich warten lassenden zusätzlichen Regeln auf Landes- und Bundesebene am Mittwoch. 01. Dezember. 2021 entschieden, eine erneute Maskenpflicht in stark besuchten Bereichen des öffentlichen Raumes einzuführen“, erläuterte Krisenstabsleiter Luidger Wolterhoff.
Die dazu erlassene Allgemeinverfügung wird ab Freitag, 03. Dezember 2021, Gültigkeit haben.
Luidger Wolterhoff: „Es ist jetzt absolut wichtig, diese enorme Welle an Infektionen zu brechen.
Wir müssen daher überall dort die Möglichkeiten einer Infektion einschränken, wo viele Menschen zusammenkommen. Die Maskenpflicht ist in diesem Fall das Mittel der Wahl. Daneben sind eigenverantwortliches Handeln, die Einhaltung der AHA+A+L-Regeln und eine Kontaktminimierung extrem wichtig. Ich hoffe, dass wir so die Infektionsraten schnell wieder senken können. Bitte halten sie sich an die Regeln.“

In Gelsenkirchen gilt ab Freitag von 08:00 bis 22:00 Uhr eine Maskenpflicht in den ausgewiesenen Fußgängerzonen und den stark besuchten Einkaufsbereichen:

Altstadt und Neustadt: Bahnhofstraße und Bochumer Straße (Neustadtplatz
Buer: Einkaufszone Hochstraße
Schalke: Schalker Straße zwischen Grillostraße und Gewerkenstraße
Rotthausen: Karl-Meyer-Straße zwischen Schonnebecker Straße und Steeler Straße
Erle: Cranger Straße zwischen Bahnstraße/Am Fettingkotten und Auguststraße
Horst: Essener Straße zwischen Turfstraße und Bottroper Straße/Devensstraße
Horst: Markenstraße zwischen Devensstraße und Schlossstraße/Strundenstraße
Resse: Ewaldstraße zwischen Middelicher Straße und Hertener Straße
Ebenfalls Maskenpflicht gilt auf Märkten und Weihnachtsmärkten. Zum Verzehr von Getränken und Speisen an den jeweiligen Ständen ist im Stehen und Sitzen ein Abnehmen der Maske zulässig.

Auf die Maskenpflicht wird der Kommunale Ordnungsdienst der Stadt die Bürgerinnen und Bürger zunächst hinweisen. Bei Zuwiderhandlung wird ein Verwarngeld fällig.

Zutritt zu städtischen Dienstgebäuden nur mit 3G
Daneben gilt ebenfalls ab Freitag neben der bestehenden Maskenpflicht eine 3G-Regel in allen städtischen Dienstgebäuden. Zutritt zu Hans-Sachs-Haus, Rathaus Buer und anderen Gebäuden der Stadtverwaltung wird es dann nur für geimpfte, genesene und getestete Personen geben. Entsprechende Nachweise müssen mitgebracht werden.

In Gebäuden städtischer Bildungs- und Kultureinrichtungen gelten gemäß der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen jetzt schon davon abweichende Regelungen.

Besondere 2G-Regelungen für städtische Kultur- und Bildungseinrichtungen

Für den Eintritt in städtische Kultur- und Bildungseinrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen gibt es zum Schutz vor einer Corona-Erkrankung strikt einzuhaltende Regelungen. Meistens gilt die 2G-Regel (geimpft, genesen) in Ausnahmefällen aber auch die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet). Auch geimpfte, genesene und getestete Personen müssen die Abstandsregeln und Hygienevorschriften sowie die Maskenpflicht beachten.

In allen städtischen Kultureinrichtungen gilt die 2G-Regel, deshalb ist der Zugang nur für Geimpfte oder Genesene möglich. Davon ausgenommen sind Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sowie Personen mit einem ärztlichen Attest.

Die Besucherinnen und Besucher des Kunstmuseums Gelsenkirchen und des Erlebnis-Museums Schloss Horst sowie die Gäste der Veranstaltungen im Kulturraum „die flora“, im Schloss Horst und im stadt. bau. raum sowie der Musikschule Gelsenkirchen werden gebeten, einen entsprechenden Nachweis mitzuführen.

Für den Besuch der Dokumentationsstätte „Gelsenkirchen im Nationalsozialismus“ an der Cranger Straße 323 und den Lesesaal des Stadtarchivs im Wissenschaftspark gilt ebenfalls die 2G-Regel. Auch hier müssen alle Besucherinnen und Besucher entweder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung vorlegen. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die aktuell geltende Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erlaubt Angebote der Volkshochschule (vhs).in Präsenz unter folgenden Voraussetzungen: Für Integrations- und Berufssprachkurse, Prüfungen, Tests und Einstufungen sowie die Schulabschluss-Lehrgänge ist ein 3G-Nachweis zwingend erforderlich. Als Nachweis ist ein PCR-Test oder ein Corona-Schnellest vorzulegen. Der Corona-Schnelltest darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Der 3G-Nachweis ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument wie zum Beispiel dem Personalausweis oder dem Reisepass gültig. Für alle anderen Veranstaltungen und Kurse ist ein 2G-Nachweis erforderlich. Dieser muss für jeden Kurstermin gesondert vorgelegt werden. Der Impfstatus wird nicht gespeichert, muss aber nachweislich geprüft werden.

Die aktuellen Regelungen für die Nutzung der Stadtbibliothek lauten: Es gilt grundsätzlich die 2 G-Regelung für den Einlass und den Aufenthalt in den Bibliotheken sowie für die Teilnahme an Veranstaltungen in den Bibliotheken. Geimpfte und genesene Personen müssen einen aktuellen Nachweis vorlegen.

Immunisierte oder getestete Personen können eine kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken in Anspruch nehmen. Hier gilt also die 3G-Regel. Getestete Personen müssen den Nachweis einer anerkannten Teststelle vorlegen, der maximal 24 Stunden alt sein darf. Das bedeutet für getestete Personen, dass sie Ausleihen, oder zum Beispiel auch Vormerkungen, Fernleihbestellungen und Rückgaben im Eingangsbereich der Bibliotheken vornehmen können. Getestete Personen dürfen sich jedoch nicht zum Lesen, zum Arbeiten oder zur Auswahl von Medien in den Räumen der Bibliothek aufhalten. Zur kontaktlosen Rückgabe von Medien steht weiterhin durchgehend und unabhängig von Öffnungszeiten der Stadtbibliothek die Außenrückgabe am Bildungszentrum zur Verfügung.

An allen Eingängen der Standorte wird eine Einlasskontrolle vorgenommen. Es ist überall möglich, digitale Impfzertifikate über die CovPassCheck-App kontaktlos zu kontrollieren. Alle anderen Zertifikate werden von der Stadtbibliothek geprüft und bei Gültigkeit gleichermaßen anerkannt.

In allen Bibliotheken gilt weiterhin eine allgemeine Maskenpflicht zum Tragen medizinischer Masken. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren haben nach wie vor unbeschränkten Zutritt und können uneingeschränkt an Bibliotheksführungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind auch ohne Coronatest getesteten Personen gleichgestellt.

Der Ausleihbetrieb im MedienMobil ist unter den aktuellen Bedingungen nicht zu gewährleisten. Das Team des MedienMobils sagt alle Touren ab dem 29.November bis zum Jahresende ab. Der Medientaschenservice ist seit Montag, 29. November wieder eingeführt worden.

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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