Hartz IV-Anspruch für EU-Bürger

Auf das Jobcenter könnten eine Menge neuer Fälle zukommen. Foto: Till
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Der 19. Senat des Landessozialgerichts NRW in Essen hat mit seinem Urteil vom 10. Oktober 2013 rumänischen Staatsangehörigen, die sich nach längerer objektiv aussichtsloser Arbeitsuche weiter im Bundesgebiet gewöhnlich aufhalten, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. „Hartz IV“-Leistungen) zuerkannt.

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wonach Ausländerinnen und Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keine Grundsicherungsleistungen erhalten, stehe dem nicht entgegen, urteilte das Gericht.

Der Fall der Familie aus Gelsenkirchen

Die Kläger – eine Familie mit zwei Kindern – leben seit 2009 gemeinsam in Gelsenkirchen. Im streitigen Zeitraum lebten sie von Kindergeld und dem Verkauf von Obdachlosen-Zeitschriften. Einen am 11. Oktober 2010 gestellten Antrag auf SGB II-Leistungen lehnte das Jobcenter ab, weil der Familienvater sich allein zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten dürfe.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Gelsenkirchen abgewiesen, weil die Kläger nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU allenfalls ein Aufenthaltsrecht als Arbeitsuchende hätten, so dass der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für sie einschlägig sei.
Der 19. Senat des Landessozialgerichts NRW unter Vorsitz des Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Martin Kühl hat das Urteil des Sozialgerichts auf die Berufung der Kläger aufgehoben und das beklagte Jobcenter verurteilt, den Klägern Leistungen zu gewähren.

So begründet das Gericht sein Urteil

Erwerbsfähige EU-Bürger, die ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als zur Arbeitsuche haben, seien nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts.
Da die Bemühungen der Kläger, eine Arbeitsstelle zu erhalten, zum Zeitpunkt der Antragstellung seit über einem Jahr erfolglos und auch für die Zukunft nicht erfolgversprechend gewesen seien, seien die Kläger nicht mehr zur Arbeitsuche freizügigkeitsberechtigt. Sie gehörten damit nicht zu dem ausgeschlossenen Personenkreis.
Auf die umstrittene und in den bisher hierzu vorliegenden Entscheidungen thematisierte Frage, ob der Leistungsausschluss insgesamt mit EU-Recht unvereinbar sei, komme es deshalb im konkret vom Senat zu entscheidenden Fall nicht an.

Das IAG Gelsenkirchenkündigt die Revision an

Die für das IAG zuständige Stadträtin und Vorstand für Arbeit und Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Karin Welge, macht darauf aufmerksam, dass das IAG bis auf Weiteres die Anträge wie gewohnt einzelfallbezogen nach intensiver Prüfung entscheiden wird.
Karin Welge: „Wir werden jetzt den Eingang der Urteilsbegründung abwarten und dann die Revision hinsichtlich der offenen Rechtslage vorbereiten. Wir können derzeit davon ausgehen, dass das Urteil einzelfallbezogen und nicht in dem Sinne allgemeingültig ist, dass wer Deutschland zum Lebensmittelpunkt erklärt, anspruchsberechtigt nach SGB II ist.“

Reaktionen der Politik auf das Urteil

Der interfraktionelle Arbeitskreis zum Thema „Zuwanderung“, in dem die Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis90/Die Grünen und die FDP vertreten sind, hat gemeinsam mit Sozialdezernentin Karin Welge, über das Urteil diskutiert.
Da die schriftliche Urteilsbegründung erst in etwa vier Wochen vorliegen soll, vereinbarten die Sozialpolitiker, dass Karin Welge in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (ASA), der am 20. November tagt, einen ausführlichen Bericht über die möglichen Auswirkungen des Urteils für Gelsenkirchen gibt.

„Der Bund darf nicht wegsehen“

Gelsenkirchens Oberbürgermeister Frank Baranowski, gleichzeitig Landesvorsitzender der SPD-Kommunalen in NRW, reagiert mit der Forderung „Der Bund darf nicht wegsehen“ auf das Urteil.
„Wenn das Gericht feststellt, dass eingewanderten EU-Bürgern diese Leistungen zustehen, dann ist das die eine Sache – die andere Sache ist allerdings, dass die Kommunen bei der Finanzierung nicht erneut allein gelassen werden dürfen“, so Baranowski weiter. „Wir haben bei den Beschlüssen zur EU-Erweiterung nicht mit am Tisch gesessen, aber sollen jetzt die finanziellen Folgen tragen. Das kann der Bund nicht mit uns machen“, lautet die klare Ansage.
„Die Zeit drängt, denn bereits im kommenden Jahr wird sich die Zahl der Zuwanderer deutlich erhöhen, weil dann die uneingeschränkte Freizügigkeit gilt“, mahnt Baranowski schnelle Entscheidungen an.

Der Mieterbund stimmt dem Urteil zu

Der Deutsche Mieterbund NRW begrüßt ausdrücklich die Entscheidung des Landessozialgerichts. Hierzu erklärt der Vorsitzende, Berhard von Grünberg: „Dieses Urteil hilft, dass Zuwanderer in guten Wohnverhältnissen untergebracht werden und nicht unter Ausbeutung leiden müssen.”

Den Stadtspiegel interessierte auch Ihre Meinung zu dem Thema. Sollten auch EU-Bürger, die hier noch keinen Tag gearbeitet haben, einen Anspruch auf Hartz IV haben? Wie denken Sie darüber?

Auf das Jobcenter könnten eine Menge neuer Fälle zukommen. Foto: Till
Diesen Weg könnten schon bald viele EU-Bürger in Deutschland einschlagen. Foto: Till
Autor:

silke sobotta aus Gelsenkirchen

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