Arbeit für alle, aber nicht für jeden...

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...bei C&A – so nannte ich diese Anfrage an das Unternehmen. Dabei handelte es sich um eine Anzeige für die Unterstützung von Inventurarbeiten. Auffällig war in dieser Anzeige, dass Personengruppen ausgeschlossen wurden. Das wunderte mich und ich fragte bei C&A nach.

Erfreulicherweise erhielt ich eine aussagefähige Antwort. Auf diese warte ich noch von der BoGeStra und der Gafög

Wenden wir uns der Information zu, die mir C&A gab. Demnach hat das Unternehmen völlig korrekt gehandelt. Das Problem liegt bei den Sozialversicherungsträgern und somit auch bei der Gesetzgebung des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Und was reimt sich auf „Soziales“ und passt nicht zusammen? Richtig: A.Nahles. Und sie wird auch noch von mir zu diesem Thema angeschrieben. Nun zur Erläuterung.

Vorab möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass sich C&A für die Aufbereitung der Anzeige entschuldigt: „Zunächst möchten wir Ihnen mitteilen, dass es uns fern liegt, Menschen aus irgendwelchen Gründen zu diskriminieren. Sollte unsere zugegebenermaßen nicht ganz glücklich formulierte Kommunikation einen solchen Effekt ausgelöst haben, bedauern wir dies sehr und entschuldigen uns dafür.“

Darüber hinaus liegt des Pudels Kern beim Ausschluss bestimmter Personengruppen bzgl. der Inventurarbeiten bei der kurzfristig geringfügigen Beschäftigung. Im November 2014 haben die Sozialversicherungsträger in ihren Geringfügigkeitsrichtlinien (Aktuell von November 2014, S. 60 ff.) viele Beschäftigungsgruppen von dieser Möglichkeit der Abrechnung ohne Beiträge zur Sozialversicherung ausgenommen, weil auch so ein Eintagsarbeitsverhältnis "berufsmäßig" ausgeübt würde. Nach diesen Richtlinien können in dieser vereinfachten Form ohne Abführung von Beiträgen in die Sozialversicherung nicht abgerechnet werden:

- Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und betrieblicher Ausbildung, Freiwilligendienst etc.
- Beschäftigungslose
- Arbeitnehmer in Elternzeit oder anderen Formen unbezahlter Beurlaubung

Freundlicherweise wurde mir ein Auszug dieser Richtlinien der Antwort-Mail zugefügt, so dass ich sie auch im Netz gut finden konnte. Denn auf Seite 62 heißt es:

„Beschäftigungslose

Üben Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Ausbildung- oder Arbeitsuchende gemeldet sind (mit und ohne Leistungsbezug), eine Beschäftigung aus, sind sie zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen, die eine Beschäftigung berufsmäßig und daher ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer nicht kurzfristig ausüben (...)“

Ferner heißt es, und da frage ich mich, ob man bei einer Inventur mehr als 450 Euro verdient: „es sei denn, die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro im Monat (vgl. 2.2) wird nicht überschritten (...)“

Das gilt es noch zu klären, was ich dem Ministerium für Arbeit und Soziales als Anfrage auch zusenden werde.

Demnach wird den Beschäftigungslosen gleich der Status einer berufsmäßige Ausübung der kurzfristigen Arbeit erteilt. Wie beim Mindestlohn, werden auch hier Arbeitslose wieder anders behandelt, als der Rest der Nation. Ich werde auch mal gleichzeitig an die Fraktionen im Bundestag eine Anfrage stellen und bin gespannt, wie dieses Problem zu lösen ist. Denn jedem Langzeitarbeitslosen steht ein Freibetrag von 100 Euro im Monat zu. Da kann eine kurzfristige Beschäftigung schon sehr hilfreich sein, wenn eine Anschaffung zu tätigen ist.

Ich freue mich sehr, dass C&A mir diese hilfreichen Informationen inkl. Quellenangabe zugeschickt hat. Das wünsche ich mir bei allen Anfragen, die wir von der Bürgerinitiative „Stellen anzeigen“ stellen. Es ist ja beinahe daraus zu schließen, dass Unternehmen, die nicht antworten, auch keine Antwort haben.

Ich bleibe dem Thema auf der Spur.

Autor:

Sandra Stoffers aus Recklinghausen

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