Weitreichendes Kontaktverbot
Was ist verboten und was ist erlaubt?

Kontaktverbot des Landes NRW Busgeldkatalog | Foto: Stadt Gelsenkirchen
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Bis zum 19. April gilt in Nordrhein-Westfalen ein weitreichendes Kontaktverbot. Das Kontaktverbot wurde am 16. April noch bis zum 3. Mai verlängert. Ab dem 20. April gelten teilweise von den hier aufgeführten Punkten abweichende Regelungen. Die genauen Regelungen können der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes entnommen werden.

https://www.wipperfuerth.de/fileadmin/redaktion/Hansestadt_Wipperfuerth/Corona/2020-04-16_CoronaSchVO.pdf

Seit dem 23. März  sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personenuntersagt

Ausnahmen
Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen
Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen
Zwingend notwendige Zusammenkünfte aus gesellschaftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen
Nutzung des ÖPNV
Beerdigungen
Untersagt ist auch der Betrieb von
Friseursalons
Nagelstudios
Tattoostudios
Massagesalons
Restaurants
Gaststätten
Imbissen
Mensen
Kantinen

Ausnahmen
Belieferung mit Speisen und Getränken
Außer-Haus-Verkauf

Erlaubt ist der Betrieb von Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten
Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien
Hörgerätakustik- und Optikgeschäften
Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen
Reinigung und Waschsalons
Zeitungsverkaufsstellen
Tierbedarfsmärkten
Einrichtungen des Großhandels

Alle Einrichtungen müssen erforderliche Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern treffen.

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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