Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Stadt Essen muss der AfD die Grugahalle für Parteitag zur Verfügung stellen
Die Stadt Essen muss der Partei Alternative für Deutschland (AfD) die Grugahalle für den 15. Bundesparteitag der AfD am 29. und 30. Juni 2024 zur Verfügung stellen. Sie darf den Zugang nicht von der Abgabe einer „strafbewehrten Selbstverpflichtungserklärung“ abhängig machen, wie dies der Rat der Stadt Essen in seinem Ratsbeschluss vom 29. Mai 2024 verlangt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen heute durch Beschluss im Eilverfahren (AZ.: 15 L 888/24) entschieden.
Die AfD hat am 11. Juni 2024 einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie von der Stadt Essen verlangt, Zugang zur Grugahalle zu erhalten, wie er ihr zuvor durch Veranstaltungsvertrag vom 20. Januar 2023 mit der Messe Essen GmbH gewährt worden war. Der Rat der Stadt Essen hatte am 29. Mai 2024 beschlossen, die Messe Essen solle am Vertrag nur festhalten, wenn die AfD eine sog. „strafbewehrte Selbstverpflichtungserklärung“ abgibt, mit der gewährleistet werden sollte, dass keine strafbaren Äußerungen durch Teilnehmer oder Besucher des Parteitages getätigt werden. Nachdem die AfD diese Erklärung nicht abgegeben hatte, hat die Messe Essen GmbH den Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag erklärt. Der Streit dazu ist vor dem Landgericht Essen anhängig.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die AfD einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen wie der Grugahalle, die für solche Veranstaltungen gewidmet ist. Sie darf nicht anders behandelt werden als andere politische Parteien, die Zugang zur Grugahalle begehren. Der Zugang darf nur versagt werden, wenn bei Nutzung die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen besteht. An den Wahrscheinlichkeitsgrad für die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen durch Äußerungsdelikte auf einer Veranstaltung einer politischen Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt hat, sind im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose strenge Anforderungen zu stellen. Denn eine darauf gestützte Versagung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung greift in den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Chancengleichheit politischer Parteien aus Art. 21, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ein. Das Gericht konnte keine hinreichende Tatsachengrundlage erkennen, die die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit von Rechtsverletzungen hätte begründen können.
Einen weiteren Antrag der Fraktion der AfD im Rat der Stadt Essen und zwei Ratsmitgliedern der AfD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Gericht abgelehnt (AZ.: 15 L 881/24). Sie halten den Ratsbeschluss vom 29. Mai 2024 für rechtswidrig und verlangen vom Oberbürgermeister der Stadt Essen die Messe Essen GmbH anzuweisen, der AfD die Grugahalle für den 15. Bundesparteitag wieder zur Verfügung zu stellen. Dieses mit dem Antrag verfolgte Ziel betraf nach der Entscheidung des Gerichts nicht ihre eigenen Rechte als Fraktion bzw. Ratsmitglieder.
Die Beteiligten können gegen die Entscheidungen Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Aktenzeichen: 15 L 888/24 und 15 L 881/24
Autor:Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen |
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