Arbeitsrecht
Schicht­arbeit: Bis wann muss der Dienstplan erstellt werden?

Dienstplan | Foto: SYMBILBLD Stock Bild

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Vor­ankündigungs­zeitraum liegt bei mindestens vier Tagen

Ob als Aushang, per E-Mail oder über eine App: Dienst­pläne gehören in manchen Jobs dazu. Doch nicht nur wie, auch wann sie einsehbar sind, kann variieren. Was erlaubt ist und was nicht.

Frühs­chicht, Spät­schicht, Wochenend­dienst? Für Beschäftigte, die in einem Schicht­system arbeiten, ist der Blick auf den Dienstplan gang und gäbe. Schließlich legt er fest, wann sie jeweils arbeiten müssen. Doch wie lange im Voraus muss dieser eigentlich erstellt werden?

Dienstplan erstellen - Rechtslage

Die Sache ist kompliziert. Denn: „Für die Erstellung von Dienst­plänen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeits­recht aus Berlin. Ausgangs­basis für deren Erstellung sei das Weisungs­recht des Arbeit­gebers nach Paragraf 106 der Gewerbe­ordnung. Dieses muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen ausüben.

Nach der Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts heißt das Bredereck zufolge: Der Arbeitgeber muss auf schutz­würdige familiäre Belange des Arbeit­nehmers Rücksicht nehmen - soweit dem keine betrieblichen Gründe oder berechtigten Belange anderer Arbeit­nehmer entgegen­stehen. „Dem entspricht nur ein frühzeitig und verlässlich erstellter Dienstplan“, so der Fachanwalt für Arbeits­recht. „Im Einzelfall bleibt hier aber vieles unklar.“

Info muss spätestens vier Tage vorher kommen

Zwar gibt es keine klare gesetzliche Frist, bis wann ein Dienstplan erstellt sein muss. Spätestens vier Tage vor ihrem jeweiligen Dienst müssen Arbeit­nehmer aber über diesen informiert werden. Diese Frist leite die Rechtsprechung aus Paragraf 12 des Teilzeit- und Befristungs­gesetz her, so Bredereck.

Sind Änderungen am Dienstplan notwendig, müssten diese vom Arbeitgeber ebenfalls vier Tage vor dem jeweiligen Dienst angekündigt werden. Nur in dringenden Fällen könne der Arbeitgeber davon abweichen. „Das gilt zum Beispiel, wenn plötzlich und unvorhersehbar andere Arbeit­nehmer krankheits­bedingt ausfallen“, erklärt der Fachanwalt.

Übrigens

Haben Arbeit­nehmer mit Blick auf den Dienstplan Änderungs­wünsche, sollten sie dem Arbeitgeber diese im Rahmen der hierfür betrieblich vorgesehenen Fristen mitteilen, rät Alexander Bredereck. Und zwar im eigenen Interesse am besten so früh wie möglich. Gesetzliche Vorgaben beziehungs­weise Fristen hierfür gibt es allerdings nicht. Grund­sätzlich gilt: Ein auf dem üblichen Weg bekannt gegebener Dienstplan ist für beide Seiten verbindlich.

Quelle: dpa/DAWR/ab

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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