AUS DEM LANDTAG NRW.
Ohne Umwege geradeaus Straßenausbaubeiträge abschaffen – Landesregierung bringt Gesetzentwurf auf den Weg
Das Landeskabinett hat am Dienstag, 17. Oktober 2023, den Gesetzentwurf zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen – KAG-ÄG NRW) verabschiedet. Der Gesetzentwurf wird dem Landtag zur weiteren Beratung und Beschlussfassung zugeleitet.
Bereits heute zahlen Anliegerinnen und Anlieger in Nordrhein-Westfalen keine Straßenausbaubeiträge mehr. Dies gilt für beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2018 beschlossen oder anstelle eines gesonderten Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 standen. Mit einer 100-prozentigen Förderung hat die Landesregierung beitragspflichtige Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern von Straßenausbaubeiträgen vollständig entlastet.
Die bisher zulässigen Anliegerbeiträge werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf einem sogenannten Beitragserhebungsverbot unterworfen. Das Beitragserhebungsverbot gilt für Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2024 beschlossen werden oder die in anstelle eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen. Mit dem Gesetzentwurf wird ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag von CDU und Bündnis ´90/Die Grünen zur Umsetzung gebracht.
„Der Gesetzentwurf führt ohne Umwege geradeaus zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge. Bürgerinnen und Bürger bekommen volle Rechtssicherheit und der Aufwand der Kommunen wird reduziert. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die rechtliche Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nach 54 Jahren im Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen im Interesse der beitragspflichtigen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer auf den Weg gebracht. Zuvor hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen mit dem landeseigenen Förderprogramm bereits eine 100-prozentige Entlastung für Straßenausbaumaßnahmen ab 2018 geschaffen, die fortgeführt wird“, sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Insgesamt wurden seit dem Start des landeseigenen Förderprogramms Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in Höhe von 75,1 Millionen Euro für Straßenausbaumaßnahmen entlastet, die sie ansonsten hätten zahlen müssen (2018 bis 30. September 2023).
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des Koalitionsvertrages von CDU und Bündnis ´90/Die Grünen: Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass betroffene Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer für Straßenausbaumaßnahmen ab 2018 keine Beiträge mehr zahlen. De facto wurde dieses Ziel mit dem bisherigen landeseigenen Förderprogramm erreicht. Der Gesetzentwurf dient daher der rechtlichen Umsetzung und beinhaltet folgende Abstufungen:
Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2017 standen, unterliegen dem Recht in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung – mithin dem Beitragserhebungsgebot.
Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 standen und für die eine Zuwendung nach der landeseigenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge beantragt und bis zum 31. Dezember 2023 beschieden wurde bzw. wird, unterfallen dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht. Das heißt: Die diesbezüglichen Beiträge werden zu 100 Prozent vom Land Nordrhein-Westfalen erstattet.
Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 standen, fallen in den Anwendungsbereich der landeseigenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge und zwar unabhängig davon, wann sie festgesetzt werden. Die landeseigene Förderrichtlinie wird entsprechend verlängert.
Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2024 von dem zuständigen Organ beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2024 stehen, unterliegen dem Beitragserhebungsverbot und der Erstattungsleistung durch das Land Nordrhein-Westfalen.
Quelle: Referat Presse und Soziale Medien
Autor:Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen |
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