Tariferhöhung für Taxifahrten
Neue Preise ab dem 22. Februar 2020
Ab dem 22. Februar 2020 gilt die neue Taxitarifordnung. Sie sieht höhere Preise für Taxifahrten vor.
Aus Sicht des Taxigewerbes sind die Preiserhöhungen notwendig, um die gestiegenen Ausgaben aufgrund des höheren Mindestlohns und die Betriebskosten für An- und Abfahrtswege insbesondere bei Kurzstrecken zu decken.
Der Grundpreis von 4 Euro wird nicht erhöht und ist bei jeder Fahrt unabhängig von der zurückgelegten Strecke zu zahlen. Erhöht werden die Streckenpreise, bei denen zwischen einem Tag- und einem Nachttarif unterschieden wird. Während der Tagtarif im Schnitt um 6,7 Prozent steigt, wird es im Nachttarif um 6,1 Prozent teurer.
Kurzstrecken von bis zu fünf Kilometern werden nach einem höheren Kilometerpreis berechnet als Fahrten, die über fünf Kilometer hinausgehen. Dennoch bleibt hier die Preisanpassung unterhalb der durchschnittlichen Erhöhung.
So kostet im Tagtarif eine Strecke von 5 Kilometren nach der Erhöhung 14,05 Euro statt 13,30 Euro. Dies entspricht einer Erhöhung von 5,6 Prozent. Bei einer Strecke von 15 Kilometern steigt der Preis im Tagtarif um 7,5 Prozent von bisher 29,80 Euro auf 32,05 Euro. Ab dem sechsten Kilometer der Fahrtstrecke werden künftig 1,80 Euro statt 1,65 Euro im Tagtarif berechnet.
Die neuen Preise gelten innerhalb der Stadt Gelsenkirchen, dem sogenannten Pflichtfahrgebiet. Bei Fahrten innerhalb des Stadtgebiets dürfen sie weder unter- noch überschritten werden. Individuelle Absprachen sind nur außerhalb des Stadtgebiets möglich und müssen im Vorhinein vereinbart werden. Wenn es zu keiner Einigung kommt, gelten die Preise der Taxitarifordnung auch außerhalb des Stadtgebiets.
Pauschalpreise beispielsweise an Tagen mit erhöhter Taxinachfrage wie an Silvester oder Karneval bleiben weiterhin unzulässig.
In der Stadt Gelsenkirchen gilt zudem eine Beförderungspflicht. Das heißt, dass ein Fahrgast nicht abgelehnt werden kann. Ausnahmen von der Beförderungspflicht sind möglich, wenn wetterbedingt wie zum Beispiel durch Glatteis keine sichere Fahrt möglich ist oder der Fahrgast eine Sicherheitsbedrohung etwa durch überhöhten Alkoholkonsum sein könnte.
Auf Taxiplätzen haben Fahrgäste das Recht, ein Taxi frei zu wählen. Fahrgäste sind nicht dazu verpflichtet, das erste Taxi in der Reihe zu nutzen, sofern es dem gewählten Taxi möglich ist, an den anderen Fahrzeugen vorbeizufahren. Im Taxi herrscht striktes Rauchverbot. Die üblicherweise im Straßenverkehr geltende 0,5-Promille-Grenze gilt nicht in der Personenbeförderung. Wer am Steuer eines Taxis sitzt, für den gilt: 0,0 Promille.
Verstöße gegen die Taxitarifordnung oder Beförderungspflicht wurden und werden von der Stadt Gelsenkirchen geahndet.
Autor:Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen |
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