Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung startet
Gesetzlich Versicherte müssen ab 01. Oktober 2021 keinen gelben Ausdruck mehr an ihre Krankenkasse schicken.
Die Krankschreibung für gesetzlich Versicherte wird digital: Arztpraxen übermitteln zukünftig die Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit (AU) online an die Krankenkassen. Der „gelbe Schein“ auf Papier hat jedoch noch nicht vollends ausgedient, da Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, erst ab dem 01. Juli 2022 bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen können.
• Vorlagepflicht bei der Krankenkasse entfällt
Nach Angaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen werden jährlich rund 77 Millionen Arbeitsunfähigkeiten festgestellt. Gesetzlich Versicherte haben die Pflicht, ihrer Krankenkasse die
Krankschreibung rechtzeitig zu melden, um nicht später einen möglichen Krankengeldanspruch zu verlieren.
Dieses Risiko entfällt nun durch den direkten Kommunikationsweg zwischen Arztpraxen und Krankenkassen. Versicherte müssen den altbekannten gelben Ausdruck ab 01. Oktober 2021 nicht mehr selbstständig an ihre Krankenkasse schicken, sondern können sich auf die digitale Übertragung über die sogenannte Telematikinfrastruktur (TI) verlassen. Sie sollten aber vorab bei ihrem Arzt oder ihrer Ärztin nachfragen, ob diese bereits über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen.
• Vorlagepflicht beim Arbeitgeber bleibt zunächst
Wer länger als drei Tage arbeitsunfähig ist, muss grundsätzlich eineärztliche Bescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen, sofern dieser nicht schon früher ein Attest verlangt. Die Bescheinigung muss von den Beschäftigten zunächst weiter als Papierausdruck vorgelegt werden, da Arbeitgeber erst ab Juli 2022 in das elektronische Verfahren zum Abruf der eAU einbezogen werden.
Anstelle von vier Papierausdrucken – für Krankenkassen, Arbeitgeber, Ärzt*innen und Versicherte – ist ab Juli 2022 dann nur noch ein Exemplar für die persönlichen Unterlagen der Versicherten vorgesehen. Dies soll Anspruchsverluste durch verspätete Weiterleitung der AU Bescheinigung verhindern, Bürokratie und Kosten für den Papierversand einsparen und eine lückenlose Dokumentation von AU-Zeiten bei den Krankenkassen sicherstellen
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen
Autor:Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen |
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