Sigurd Warschkow erklärt, worauf man in diesem Jahr achten muss
Die Uhr tickt: Am 31. Oktober muss die Steuererklärung 2020 abgegeben sein

Symbolfoto: lokalkompass.de
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GE. Jetzt aber höchste Eisenbahn: Die Steuererklärung 2020 muss am 31. Oktober 2021 beim Finanzamt sein. Das betrifft auch die Steuerzahler, die 2020 in Kurzarbeit waren. 

Der 31. Oktober 2021 ist Stichtag: Dann muss die Einkommensteuererklärung 2020 beim Finanzamt eingereicht sein. Wer jetzt um jeden Tag mehr Zeit feilschen möchte: Da der 31. Oktober ein Sonntag ist, verlängert sich die Abgabefrist um einen Tag auf den 1. November. In manchen Bundesländern ist dies wiederum ein Feiertag (Allerheiligen): Hier haben Steuerzahler noch einmal einen Aufschub und müssen erst am darauffolgenden Tag abgeben.

Die Frist ist auch für die meisten Kurzarbeiter wichtig. „Viele sind sich noch immer nicht im Klaren darüber, dass sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben“, sagt Sigurd Warschkow von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle Gladbeck.

Pflichtveranlagte

Kurzarbeiter, die im Jahr 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben;
Steuerzahler, die andere Lohnersatzleistungen erhalten haben. Das betrifft zum Beispiel die Empfänger von Krankengeld, Mutterschafts- und Elterngeld, Insolvenz- oder auch Arbeitslosengeld.
Wer diese Termine ignoriert, der muss mit einem Brief vom Finanzamt rechnen, mit einer Aufforderung, die Steuererklärung nachzureichen. Und es kann teuer werden: Wer zu spät kommt, dem drohen Verspätungszuschläge (ab 25 Euro pro Monat).

Steuernachzahlung oder Steuererstattung

„Steuernachzahlungen sind kein Automatismus, wenn man mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat“, sagt Sigurd Warschkow. Für alle, die Lohnersatzleistungen erhielten, gilt: Es ist vom Einzelfall abhängig, ob man Steuern nachzahlen muss, oder eine Erstattung vom Finanzamt bekommt. Ein Unterschied besteht zum Beispiel darin, ob die Kurzarbeit nur tageweise war oder komplette Monate umfasste.

Homeoffice

Wegen Corona mussten 2020 viele Arbeitnehmer zu Hause arbeiten. Für die Steuererklärung 2020 kommt es insbesondere auch auf diese Punkte an:

Homeoffice-Pauschale: Fünf Euro pro Tag, für jeden Tag, den man ausschließlich zu Hause arbeitete. Maximal 120 Tage beziehungsweise 600 Euro. Wirkt sich nur für Steuerzahler aus, deren Werbungskosten die Pauschale von 1.000 Euro übersteigen.

An diesen Tagen entfällt natürlich die Entfernungspauschale für die Fahrten zur Tätigkeitsstätte.

Häusliches Arbeitszimmer: Die Kriterien sind nach wie vor sehr streng. Das Finanzamt sieht in aller Regel auch genau hin. Dennoch ist zu prüfen, ob die steuerrechtlichen Bedingungen für ein Arbeitszimmer erfüllt sind. Die wichtigste: Das Arbeitszimmer darf ausschließlich beruflich genutzt werden und es stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Und das trifft bei angeordneter Arbeit im Homeoffice zu.

Anstelle der Homeoffice-Pauschale könnte daher ein Arbeitszimmer steuerliche Vorteile bieten. „Die Regelungen zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers sind so kompliziert, dass man dazu im Zweifel eher einen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate ziehen sollte“, sagt Sigurd Warschkow.

Bürokosten: Für die Arbeit im Homeoffice mussten Anschaffungen gemacht werden. Dazu zählen etwa der neue Bürostuhl, das für berufliche Unterlagen genutzte Regal, der PC oder ein Laptop oder der Drucker. All diese Anschaffungen, die auch beruflich genutzt werden, kann man grundsätzlich in die Steuererklärung eintragen. Allerdings sind dabei die jeweiligen Bedingungen zu beachten. Grundsätzlich ist der Anteil der privaten Nutzung abzuziehen. PC oder Laptop mit Anschaffungskosten bis 952 € (19% USt) oder 928 € (16% USt) können sofort in voller Höhe abgesetzt werden, kostspieligere Geräte werden über drei Jahre „abgeschrieben“.

2021 wurde die drei-Jahres-Regel abgeschafft. Computer, Zubehör und Software kann man ab der Steuererklärung 2021 grundsätzlich in voller Höhe sofort ansetzen. Die drei-Jahres-Regel bleibt aber als Option erhalten, falls dies einmal steuerlich günstiger sein sollte.

Darüber hinaus können auch Telefon- und Internetkosten für die Zeit im Homeoffice geltend gemacht werden. Hat der Arbeitgeber Zuschüsse gezahlt, dann werden die Ausgaben entsprechend gekürzt.

Kinderbetreuungskosten: Bis zu 4.000 Euro kann man ansetzen. Es müssen aber auch alle Voraussetzungen stimmen. Zwei Drittel der tatsächlichen Ausgaben kann man absetzen.

Autor:

Alina Klos aus Gelsenkirchen

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