Nordrhein-Westfalen regelt Einzelfallentscheidungen bei Coronaschutzimpfungen
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit:

Karl-Josef Laumann – Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen | Foto: (c)  Foto: Land NRW/R. Sondermann
  • Karl-Josef Laumann – Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Umgang mit Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Coronaschutzimpfung geregelt. Der Antrag ist bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dem beziehungsweise der die antragstellende Person ihren Erstwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines qualifizierten ärztlichen Zeugnisses.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Es gibt Menschen mit Vorerkrankungen, die sich in der Liste der Coronaimpfverordnung nicht wiederfinden. Mit der vorliegenden Regelung haben wir ein im Grundsatz pragmatisches Verfahren geschaffen, das den Betroffenen bestmöglich weiterhelfen soll. Wichtig ist mir zu betonen, dass zwischen Einzelfallentscheidungen und Personen mit Vorerkrankungen zu unterscheiden ist. Die jetzt festgelegte Regelung bezieht sich eindeutig auf Einzelfallentscheidungen. Das können beispielsweise diejenigen sein, die aufgrund einer unmittelbar anstehenden Chemotherapie ihre Impfberechtigung prüfen lassen wollen.“

Für eine Einzelfallentscheidung kommen Personen in Frage, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund der Seltenheit der Erkrankung oder der besonderen Schwere keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zum möglichen Verlauf einer SARS-CoV-2 Infektion vorliegen, aber von einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf ausgegangen werden muss.
Voraussetzung für eine Impfberechtigung ist das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses der behandelnden Ärzte. Das ärztliche Zeugnis darf nicht vor dem 08. Februar 2021 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der CoronaImpfV) datiert sein.

Im Anschluss ist ein entsprechender Antrag inklusive des ärztlichen Zeugnisses bei der zuständigen Behörde zu stellen. Zuständige Behörde ist der jeweilige Kreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt, in dem die antragstellenden Personen ihren Erstwohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Bestehen Zweifel an der ärztlichen Beurteilung, kann die zuständige Behörde den entsprechenden Antrag zur Prüfung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland beziehungsweise Westfalen weiterleiten. Wichtig zu wissen: Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland beziehungsweise Westfalen kann keine Auskünfte zum Bearbeitungsstand der jeweiligen Anträge erteilen.

Das jeweilige Ergebnis wird der beantragenden Personen zeitnah mitgeteilt. Bei positiver Prüfung wird ein Impftermin im jeweiligen Impfzentrum vereinbart.

Zu betonen ist: Ausgenommen von diesem Verfahren sind ausdrücklich diejenigen chronisch Kranken, die in der CoronaImpfV des Bundes bereits anderweitig genannt werden. In den nachfolgend aufgeführten Fällen muss kein Antrag auf Einzelfallentscheidung gestellt werden. Diejenigen werden ein gesondertes Impfangebot ebenfalls im März erhalten. Dies sind bei Schutzimpfungen mit hoher Priorität zum Beispiel Personen nach Organtransplantation, Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression, Personen mit chronischer Nierenerkrankung und anderes mehr, und bei Personen mit erhöhter Priorität Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen, Personen mit Asthma bronchiale oder chronisch entzündlicher Darmerkrankung und anderes mehr.

Quelle: Pressestelle des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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