Gelsenkirchen, aktive Infektionen 210. Inzidenz 54.3
Corona: Strengere Regelungen gelten ab Samstag, 14. August

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Aufgrund der steigenden Inzidenzzahlen gelten in Gelsenkirchen ab Samstag, 14. August, wieder die strengeren Regelungen der Inzidenzstufe 2 gemäß der geltenden Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), da die Inzidenz seit dem 5. August über dem Wert 35 liegt.

Daher gilt weiterhin die Bitte an die Bürgerinnen und Bürger, die Regelungen zum eigenen Schutz und dem Schutz anderer zu beachten. Vor allem sollten alle das vorhandenen Impfangebot nutzen und die Maskenpflicht einhalten, um einen weiteren Anstieg der Inzidenzzahlen und damit verbundene Einschränkungen zu vermeiden.

In der Stufe 2 (7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 35,1 und 50) gelten folgende Regelungen:

Außerschulische Bildung

Präsenzunterricht mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest und ohne Mindestabstände ist möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist.

Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 20 Personen erlaubt, sofern negative Testnachweise vorliegen oder ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt wird.


Kinder- und Jugendarbeit

Gruppenangebote sind innen mit 20 und außen mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest erlaubt.

Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest möglich.

Kultur

Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.

Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20 Personen stattfinden, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt.

Museen usw. können ohne Terminvergabe öffnen. Führungen sind zulässig.

Sport

Außen ist kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist mit bis zu 25 Personen mit Negativtestnachweis und Rückverfolgung erlaubt.

Innen ist kontaktfreier Sport mit Mindestabstand ohne Personenbegrenzung möglich. Kontaktsport ist mit bis zu 12 Personen erlaubt. Hochintensives Ausdauertraining (HIIT, Indoor-Cycling etc.) ist nicht erlaubt.

Sport in Innenräumen ist nur mit Negativtestnachweis und Rückverfolgung erlaubt.

Außen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. ein Drittel der Kapazität) ohne vorherigen Test erlaubt.

Innen sind bis zu 500 Zuschauer möglich, wenn negative Testnachweise, ein Sitzplan und eine Sitzordnung, ggf. nach Schachbrettmuster vorliegen.

Freizeit

Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit negativen Testnachweisen und Personenbegrenzung ist erlaubt.

Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 50 liegt, ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negativen Testnachweisen und Personenbegrenzung möglich.

Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind bei einer Landesinzidenz unter 50 auch in den Innenbereichen mit negativen Testnachweisen möglich.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist

Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 10 qm (ab einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm gilt eine Person pro 20 qm).

Messen und Märkte

Jahr- und Spezialmärkte im Freien mit Personenbegrenzung sind möglich.

Mit negativen Testnachweisen sind auch Kirmeselemente zulässig.

Sitzungen, Tagungen und Kongresse

Sitzungen/Tagungen/Kongresse etc. sind außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmern möglich, sofern negative Testnachweise vorliegen.

Private Veranstaltungen (ausgenommen Partys und ähnliche Feiern)

Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind ein negativer Testnachweis und die sichergestellte einfach Rückverfolgbarkeit; keine Maskenpflicht innen am Tisch und keine im Außenbereich; Unterschreitung des Mindestabstandes an festen Sitzplätzen zulässig, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.


Partys und ähnliche Feiern

Private Feiern mit Tanz, so genannte „Partys“ nach § 18 Absatz IV CoronaSchVO sind nicht mehr zulässig. Allerdings hat das NRW-Gesundheitsministerium mit Wirkung vom 12. August über einen Erlass mitgeteilt, dass entsprechende Veranstaltungen über eine Ausnahmeregelung zulässig sind.

Das Gesundheitsamt Gelsenkirchen akzeptiert für das Wochenende alle privaten Veranstaltungen in den festgelegten Größenordnungen nach den 3G-Regelungen geimpft, genesen oder getestet. Hierbei reicht wegen der Kürze der Zeit ein normaler Bürgertest (Schnelltest). Ab Montag muss ein PCR-Test vorgelegt werden.

Große Festveranstaltungen

Sind nicht zugelassen

Gastronomie

Die Außengastronomie ist ohne negative Testnachweise erlaubt.

Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Testnachweise vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist.

Kantinen dürfen geöffnet werden. Für Betriebsangehörige auch ohne negative Testnachweise.

Beherbergung und Tourismus

„Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Wohnmobile) sind mit einem negativen Testnachweis möglich.

Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung mit Negativtestnachweis öffnen. Das gilt auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie.

Busreisen sind mit negativem Testnachweis und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent) möglich, falls nicht ausschließlich immunisierte Personen teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.

Generell gilt: Wird ein negatives Testergebnis benötigt, darf dieses maximal 48 Stunden alt sein. Geimpfte und Genesene werden negativ Getesteten gleichgestellt. Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Genesene benötigen einen Nachweis über einen positiven PCR-Test oder den Nachweis der Quarantäneanordnung, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.

Vollständig immunisierte Personen werden bei Zusammenkünften und Veranstaltungen, für die eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, nicht eingerechnet, soweit es sich nicht um einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter oder Kapazitätsbegrenzungen handelt.

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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