Hospizkreis Menden bot Informationsveranstaltung an zur Regelung der letzten Dinge am Lebensende
Vor einem großen interessierten Publikum referierte Manfred Biermann, Richter i.R. am Amtsgericht Menden, über Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Wenn ein Mensch geistig nicht mehr in der Lage ist seine Wünsche zu äußern, was auch seinen Willen am Lebensende betrifft; dann ist es für ihn von Vorteil, wenn er eine Patientenverfügung erstellt hat.
Was wird mit mir, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen bin, meine Wünsche und Bedürfnisse nicht mehr äußern kann? Zu welchem Menschen, der mich gut kennt, habe ich Vertrauen, dass er in dieser Situation meinen Willen durchsetzt? Laut Gesetz darf der Ehepartner oder Familienangehörige nicht automatisch den Patienten vertreten. Wenn für diesen Fall nichts geregelt ist, wird vom Amtsgericht ein Betreuer bestellt. Falls diese Vorgehensweise nicht gewünscht wird, ist es ratsam im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte eine Patientenverfügung zu verfassen, in der schriftlich festgelegt wird, welchen medizinischen und ärztlichen Eingriffen in welcher Situation zugestimmt wird und welche untersagt sind. Sie kann handschriftlich privat verfasst werden, es gibt jedoch auch vorgefertigte Formulare, die auszufüllen sind. Bei Benutzung einer solchen Vorlage ist es ratsam, handschriftlich die individuellen Wünsche hinzuzufügen. Damit sich der Arzt vom Patienten ein detailliertes Bild machen kann, ist es hilfreich der Patientenverfügung eine kurze Lebensgeschichte voranzustellen. Je detaillierter und genauer die Verfügung verfasst wird, desto besser die Chancen der Durchsetzung, weil der Arzt den Patientenwillen dann besser erkennen kann. Die medizinische Behandlung darf jedoch nicht den rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wann und wie sollte eine Patientenverfügung erstellt werden? Der Verfasser muss mindestens 18 Jahre alt sein und die vollständige Geschäftsfähigkeit besitzen. Er muss die Tragweite des Verfügten erfassen können. Sinnvoll ist es die Patientenverfügung beim Hausarzt zu hinterlegen um im Ernstfall auf ihn verweisen zu können. Dieser kann dann auch die Unterschrift seines Patienten beglaubigen, was jedoch nicht unbedingt sein muss aber sinnvoll ist. Um kundzutun, dass der niedergeschriebene Wille immer noch gilt, ist es ratsam die Unterschrift alle ein oder zwei Jahre zu wiederholen. Die Patientenverfügung kann auch jederzeit widerrufen werden. Sie ist Teil einer Vorsorgevollmacht, in der eine Vertrauensperson und eine Ersatzperson zu benennen sind und muss vom Bevollmächtigten durchgesetzt werden.
Die bange Frage vieler Menschen ist: „Halten sich die Ärzte an die Patientenverfügung?“ Seit dem 1. September 2009 gibt es im BGB einen Paragraphen, der deutlich macht, dass der Betreuer dem Willen des Patienten Geltung zu verschaffen hat in Gesprächen mit dem Arzt und dem Pflegepersonal. Ein Urteil vom 25.06.2010 entsprach dem Willen einer Patientin, die von 2002 bis 2007 im Wachkoma lag. Da keine Besserung in Sicht war, wurde die Magensonde abgesetzt. Diese Tat wurde nicht als Sterbehilfe gewertet, die ja in Deutschland verboten ist, weil dieser Eingriff als ausdrücklicher Wunsch der Patientin nachgewiesen werden konnte.
Die Vorsorgevollmacht kann für bestimmte Rechte erteilt werden. Der Bevollmächtigte kann finanzielle Regelungen treffen. Er kann aber auch nur dafür bevollmächtigt werden, persönliche Rechte durchzusetzen. Wird eine Generalvollmacht erteilt, sind alle Rechte eingeschlossen. Ratsam ist es bei den Geldinstituten eine Kundenvollmacht zu bekommen, die nicht bei Tod erlischt. Die Vollmacht über Grundstücke bedarf einer notariellen Beurkundung. Soll das Grundvermögen den Erben zugute kommen, muss das in einem Testament geregelt sein. Die Vollmacht für finanzielle Regelungen kann beinhalten: Geldbeträge abheben; Überweisungen und Verträge mit Altenheimen tätigen; Wohnung auflösen; Anträge auf Rente und Pflegegeld stellen. Die Vollmacht für die Durchsetzung der Rechte im persönlichen Bereich beinhaltet: Zustimmung oder Ablehnung bei ärztlichen Eingriffen (dafür muss der Bevollmächtigte die Patientenverfügung kennen); Entscheidung bei Einlieferung in ein Krankenhaus; Einwilligung bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (z.B. Bettgitter); die Erlaubnis Krankenakten einzusehen.
Was die Betreuungsverfügung betrifft, darf der Patient den Betreuer bestimmen und persönliche Wünsche äußern, die zu berücksichtigen sind. Der Betreuer wird von Amts wegen bestellt und untersteht der staatlichen Kontrolle. Er unterstützt Menschen mit psychischen, geistigen, seelisch-körperlichen Behinderungen. Blinde und gehbehinderte Personen müssen ihren Betreuer selbst bestellen. Seit 1992 gibt es ein neues Versorgungsrecht. Aus Vormundschaft wurde Betreuung. Der Betreuer kann vom Amtsgericht für verschiedene Aufgaben bestellt werden: Öffnen von Briefen, Umgang mit Behörden, Gesundheitsfürsorge, Regelung der Wohnungsverhältnisse, Vermögensangelegenheiten, die vom Amtsgericht genehmigt werden müssen. Auch Operationen, die besonders lebensgefährlich sind und Amputationen bedürfen ebenfalls der richterlichen Genehmigung. Die Befürwortung einer Sterilisation bedarf nochmals eines gesonderten Betreuers. Bevor eine Betreuung zustande kommt, findet eine persönliche Anhörung des Richters mit dem Betroffenen statt.
Zum Abschluss der sehr informativen Veranstaltung gab der Referent den Rat, einen Hinweis auf den Aufbewahrungsort der schriftlichen Verfügungen immer bei sich zu tragen. Denn was nützen Willenserklärungen, wenn sie im entscheidenden Augenblick nicht gefunden werden.
Autor:Anni Grüne aus Menden (Sauerland) |
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