Hospizkreis machte Betreuungsrecht zum Thema
Der Hospizkreis Menden hatte zum vergangenen Freitagstreff Hermann-Josef Jung eingeladen. Er ist 60 Jahre alt und Geschäftsführer des SKM –Kath. Verein sozialer Dienste- ein Fachverband der Caritas. Aus der 21-jährigen Tätigkeit in Menden resultiert seine große Berufserfahrung in Theorie und Praxis.
Der Fachbereich hat 6 hauptberufliche Mitarbeiter und 2 Verwaltungskräfte. 220 Menschen werden betreut. Auf einen Betreuer fallen ca 60 Betreute, d.h. weniger als eine Stunde Zeit für einen Betreuten pro Woche. Geplant waren im Jahre 1992 20 bis 25 Betreute auf einen Betreuer, was aus finanziellen Gründen nicht realisiert werden kann. 1992 war das Jahr, in dem das gesetzliche Vormundschaftsrecht in das Betreuungsrecht umgewandelt wurde. Von nun an sollten die betroffenen Menschen nicht mehr bevormundet sondern betreut werden, d.h. sie sollen in den Lebensbereichen unterstützt werden, in denen sie selbst nicht zurechtkommen. So ist der Betreuer verpflichtet, sich bei allen Entscheidungen nach den Wünschen des Betreuten zu richten. Dieser kann sein Geld ausgeben wo und wie er will, so lange er nicht sich selbst und andere schadet. Dann muss der Betreuer eingreifen. Um solchem Schaden vorzubeugen gibt es den Einwilligungsvorbehalt, der die Zustimmung des Betreuers erfordert.
Was die genaue Abrechnung betrifft, musste früher jeder Arbeitsgang aufgeschrieben werden. Da die Rechtmäßigkeit jedoch schwer zu kontrollieren war, ist man zur pauschalen Abrechnung übergegangen. Zwei Faktoren spielen dafür eine Rolle; die Zeit der Betreuung und der Wohnort des Betreuten im Heim oder zu Hause. Am Anfang der Betreuung im ersten Quartal gibt es die höchste Pauschale von 330 Euro, die sich bis zum vierten Quartal auf 150 Euro reduziert. Dieser Betrag bleibt dann weiterhin bestehen. Ist der Betreute vermögend, muss er den Betreuer selbst bezahlen.
Eine Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor einer Betreuung. Ist eine schwerwiegende medizinische Entscheidung zu treffen, sollen sich Arzt, Pfleger, Angehörige und Betreuer beratschlagen, um sich im Sinne des Betreuten eine Meinung zu bilden. Gibt es keine Übereinstimmung, dann muss ein Richter vom Amtsgericht die Entscheidung treffen. Auch er wird sich im Vorfeld bei allen Beteiligten erkundigen.
Der Betreuer ist dem Amtsgericht sowie dem Betreuten gegenüber rechenschaftspflichtig.
Über den Betreuungsverein sind die Betreuer versichert.
„Wie kann ich Betreuer werden“? war eine der vielen Fragen aus dem kleinen interessierten Kreis der Besucher des Abends. Ein Gespräch im Betreuungsverein, der auch Hilfen zur Verfügung stellt, ist dafür der erste Schritt. Die Mitarbeiter der Betreuungsstelle sind froh zu betreuende Menschen an ehrenamtliche Betreuer, die dafür eine jährliche Aufwandspauschale erhalten, vergeben zu können. 70 % der gesetzlichen Betreuungen werden von Familienmitgliedern geführt.
Autor:Anni Grüne aus Menden (Sauerland) |
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