Verbraucherschutz
Warnung vor Haustürgeschäften während der Corona-Krise

Foto: Quelle: Pixabay.de

Leider steigt besonders während der anhaltenden Corona-Krise für Bürger und Bürgerinnen die Gefahr, bei Haustürgeschäften umgangssprachlich „über den Tisch gezogen zu werden“. Manchmal sind einem die Rechte als Verbraucher nicht bewusst, die auch bei Geschäften mit einem Handelsvertreter zwischen Tür und Angel gelten.

Man könnte annehmen, dass aufgrund der Corona-Krise das Thema „Haustürgeschäfte“ ein kleines unwillkommenes Revival feiert. Zumindest wurden in der Presse viele Meldungen zu diesem Thema verbreitet. Unter anderem wurde berichtet, dass in dubiose Handelsvertreter in Mecklenburg-Vorpommern angebliche „Corona-Tests“ an der Haustür verkauft werden sollten. In Vorpommern Greifswald versuchten Gauner sogar, sich in Schutzkleidung Zutritt zu Wohnungen zu verschaffen. In diesem Fall liegt der Betrug klar auf der Hand, da es zum aktuellen Zeitpunkt keine „Heimversion“ für derartige Tests existiert. Doch gibt es auch Fälle, die weniger eindeutig sind.

Faksimiles: Überteuerte Bücher mit angeblicher Wertsteigerung

In letzter Zeit werden besonders arglose Senioren an der Haustür von Handelsvertretern aufgesucht, um sogenannte „Faksimiles“ zu horrenden Preisen zu verkaufen. Faksimiles sind normalerweise originalgetreue Nachbildungen, häufig von handschriftlich erstellten Dokumenten. Ob diese Produkte, (u.a. „Meisterwerke der Welt / Kunst“ oder religiöse oder historische Nachdrucke) ihr Geld wert sind, ist äußerst fraglich. Da diese Produkte für sehr viel Geld gehandelt werden, kam es in der Vergangenheit schon zu Fällen, in denen Betroffene extra einen Kredit aufnehmen mussten, um die hohen Raten für angeblich teure Bücher überhaupt bezahlen zu können.

Reisende Handwerker: Schlechte Leistung zum Schleuderpreis

Insbesondere sind hier Fälle der Dach- und Terassenreinigung in der Presse zu lesen gewesen. Auch hier sind Senioren besonders betroffen: angeblich sei man gerade in der Nachbarschaft mit einer Tätigkeit (wie z.B. eine Fliesenreinigung) fertig geworden und habe noch Materialien übrig – ob man an der Haustür ein Geschäft für eine solche Reinigung zum Sonderpreis abschließen möchte. Nicht selten entpuppen sich solche Geschäfte als Reinfall, eine Reklamation ist in solchen Fällen nicht möglich, da die Firma unter der angegeben Adresse nicht existierte. Man sollte Fremde grundsätzlich nicht ins Haus zu lassen und die Angaben der Firma unbedingt vor der Beauftragung zu überprüfen.

Vermeintliche Telekom- und Stadtwerke-Mitarbeiter

Dies dürften einigen Lesern und Leserinnen bekannt vorkommen: so gab es schon viele Berichte über Betrüger, die sich fälschlicherweise als Telekom-Mitarbeiter ausgaben. Auch gab es solche Vorfälle mit angeblichen Vertretern oder Kontrolleuren der Stadtwerke. Echte Mitarbeiter erkennt man am Dienstausweis und ggf. an der Kleidung. Auch hier gilt: niemanden ohne Befugnis in das Haus oder in die Wohnung lassen. Unter Umständen den Auftraggeber telefonisch kontaktieren.

Welche Rechte habe ich als Verbraucher bei Haustürgeschäften?

Es hilft grundlegend, stets informiert zu bleiben und sich über sich über seine Rechte im Klaren zu sein. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bietet für alle Interessenten auf ihren Webseiten informative Übersichten zu den gängigen Fragen, wie z.B. „Habe ich ein Widerrufsrecht?“

Geschäfte an der Haustür und auf der Straße, sprich außerhalb der Räumlichkeiten eines Anbieters, können rückgängig gemacht werden. Schließlich wird man als Kunde möglicherweise an der Haustür sozusagen „überrumpelt“ und hatte nicht die Absicht, das Geschäft zu tätigen. Anders wäre es gewesen, wenn das Ladenlokal aufgesucht werden würde – dies würde eine klare Kaufabsicht erkennen lassen.

Erhaltene Waren können bei Haustürgeschäften an den Absender zurückgesandt werden – die Zahlung sollte erstattet werden. Dies ist möglich, insofern die Fristen eingehalten werden. Diese haben in der Regel eine Dauer von 14 Tagen. Übrigens: ein Widerruf kann unbegründet eingereicht werden. Es muss somit keine Erklärung abgegeben werden, warum das Haustürgeschäft rückgängig gemacht werden soll.

Autor:

Aline Krause aus Essen-Süd

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