Graffiti-Schmierereien auf der Margarethenhöhe
Fast alle Spielgeräte, der von Kindergarten-Kindern hübsch bemalte Spiele-Container auf dem Spielplatz der Margarethenhöhe und die Außenwände der Sporthalle des TUSEM wurden von Unbekannten in den letzten Wochen mit Graffiti besprüht.
Die Spielplatzpaten der Margarethenhöhe sind außer sich vor Wut, wurden doch in einer Nacht und Nebelaktion fast alle Spielgeräte und der Spiele-Container des Spielplatzes mit häßlichen Graffiti-Zeichen beschmiert.
Auch Holger Keitemeier, Hallenwart der TUSEM-Sportanlage auf der Margarethenhöhe ist aus dem Häuschen:
"Absolute Sauerei!"
„Ich bin seit zwei Jahren Hallenwart der Sportanlage am Lührmannwald. Sicherlich hat es schon mal die eine oder andere Schmiererei an den Wänden gegeben, aber das, was hier in den letzten Wochen passiert ist, das ist eine absolute Sauerei! Die Turnhallenwände, die kleinen Müllbehälter und auch die großen Abfallcontainer wurden großflächig mit irgendwelchen Zeichen besprüht. Auf dem Weg zur Halle leuchtete mir eines morgens ein großes, blaues Hakenkreuz entgegen. Ich habe es am gleichen Tag noch mit ganz speziellem Graffiti-Entferner so gut es ging entfernt. Wollte man die anderen Schmierereien ebenfalls entfernen, dann würde dies eine Ewigkeit dauern. Außerdem kann man diese Sprühfarbe nur mit einem Spezialmittel eliminieren und das kostet 100 Euro für ein kleines Töpfchen.“
Straftat
Polizeisprecher Hans-Peter Elke erklärt dazu:
„Das illegale Sprühen von Graffiti ist auf jeden Fall eine Straftat. Das ist ein teueres Vergnügen. Der oder die Sprayer machen sich nicht nur strafbar, sondern verantworten schnell einen Schaden von mehreren Tausend Euro. Wer in jungen Jahren beim illegalen Sprayen erwischt wird, läuft Gefahr, auch noch Jahre später dafür zur Kasse gebeten zu werden. Denn die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Täter gelten 30 Jahre lang.“Die Sprayer-Aktionen können auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
„In nicht öffentlichen Verfahren drohen jugendlichen Tatverdächtigen, die zwischen 14 und 21 Jahre alt sind, nach dem Jugendgerichtsgesetz folgende Strafen:
Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG) in Form von Weisungen (Gebote und Verbote) oder Erziehungshilfen (Erziehungsbeistand).
Zuchtmittel (§ 13 JGG) durch Verwarnungen, Auflagen (Wiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsauflagen, Geldspende) oder Jugend-, Freizeit-, Kurz- bzw. Dauerarrest (insgesamt bis vier Wochen).
Jugendstrafe (§ 17 JGG) in der Jugendstrafanstalt (sechs Monate bis fünf Jahre).
Lediglich Kinder (also unter 14-Jährige) gehen straffrei aus.“
Autor:Dirk Bütefür aus Mülheim an der Ruhr |
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