Abmahnung erhalten? Was betroffene Verbraucher wissen sollten

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Das sollten Sie als Betroffener beachten.
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  • hochgeladen von Aline Krause

Alleine im Jahr 2014 sind über 74.000 Abmahnungen an deutsche Verbraucher versendet worden. Obwohl ein neues Gesetz zum Schutze des Verbrauchers rechtkräftig geworden ist, werden immer weiterhin deutlich überhöhte Forderungen durch abmahnende Kanzleien geltend gemacht. Immer wieder wird vorgeworfen, dass Verbraucher Filme, Spiele oder Musiktitel auf Tauschbörsen illegal getauscht haben sollen. Oft ist der Vorwurf nicht berechtigt und mittlerweile sind die Tendenzen der gerichtlichen Entscheidungen positiv für den Abgemahnten.

Filesharing – kein Kavalierdelikt

Dass man sich vom heimischen Wohnzimmer aus die aktuellen Blockbuster und angesagten TV-Serien via Internet auf den Bildschirm laden kann, ist mittlerweile Alltag. Dienste wie Amazon Prime und Netflix bieten für jeden Geschmack etwas, aber die Nutzung ist natürlich mit Kosten verbunden. Deshalb nutzen weiterhin vereinzelte Verbraucher die Möglichkeit des illegalen Filesharings. Mit Programmen wie eMule, eDonkey und via BitTorrent können Filme und Serien über einen Download heruntergeladen geladen. Auch andere Dateien, wie zum Beispiel Musik und Hörbücher, werden auf sogenannten Tauschbörsen im Internet zum Download angeboten. Was viele Nutzer dieser Filesharing-Software nicht wissen: zum Beispiel werden beim Herunterladen eines Filmes zeitgleich Teile der Film-Datei auch hochgeladen. Dieses Hochladen ist illegal und stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar, da durch Download die Datei auch für andere Nutzer zur Verfügung gestellt wird.

Gerade wenn Kinder und Jugendliche vor dem PC sitzen und derartige Filesharing-Software nutzen, ist die Gefahr erhöht, in die Filesharing-Falle zu tappen. Aus Unwissenheit wird häufig nur die Möglichkeit gesehen, schnell und vor allem kostenlos an den gewünschten Film oder Song zu gelangen.

Abmahnung im Briefkasten – was tun?

Die böse Überraschung folgt in der Regel wenige Tage nach dem Filesharing. Abmahnende Kanzleien, die sich auf Verstöße gegen das Urheberrecht spezialisiert haben, kontrollieren die Vorgänge in den erwähnten Tauschbörsen, um auf illegale Uploads, sprich Filesharing, in Form einer Abmahnung zu reagieren. Dank der IP Adresse des Anschlussinhabers ist es den Kanzleien möglich, die Quelle der Urheberrechtsverletzung zu benennen. Wichtig: Es ist derzeit mit der IP Adresse nur möglich, den Anschlussinhaber zu ermitteln, nicht jedoch die Person, welche tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll.

In so einer Abmahnung wird nicht nur ein hoher Geldbetrag (Schadens- und Aufwendungsersatz) gefordert, sondern auch eine Unterlassungserklärung. So eine Abmahnung kann schnell über tausend Euro kosten, insbesondere beim Teilen mehrerer urheberrechtlich geschützter Werke. Sollte eine vorformulierte Unterlassungserklärung beiliegen, sollte diese nicht ohne rechtliche Prüfung unterschrieben und zurückgeschickt werden.

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in der Kritik

Im März 2013 wurde das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet, mit dem Verbraucher gegen überhöhte Abmahngebühren geschützt werden sollen. Bei Privatpersonen darf der Streitwert demzufolge nicht höher als 1.000 Euro liegen, doch leider sind Ausnahmen erlaubt. Sollte der Streitwert bei „besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig“ sein, können höhere Abmahngebühren verlangt werden. Dank dieser Ausnahmeregelung ist es Abmahnkanzleien möglich, Verbraucher tiefer in die Tasche greifen zu lassen. Somit gestaltet sich der „Abmahn-Wahn“ als lukratives Geschäft, da laut einer Studie der Verbraucherzentralen 78 Prozent diese Ausnahme nutzen, um mehr Gewinne zu verbuchen. (Quelle: Ausnahme im Gesetz ermöglicht Abzocke, Verbraucherzentrale Bundesverband http://www.vzbv.de/pressemitteilung/ausnahme-im-gesetz-ermoeglicht-abzocke)

Die Verbraucherzentralen sprechen von Abzocke und wünschen sich, dass die Politik sich mehr mit dem Thema auseinander setzt. So wäre eine Warnung ohne Schadensersatzforderung an Verbraucher, die eine solche Urheberrechtsverletzung begehen, angebracht. Schließlich ist es für Nutzer des Internets – erst recht Kinder und Jugendliche – nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, inwiefern die Angebote bei Downloads einzuschätzen sind. Das wäre ein erster Schritt, um Massenabmahnungen Einhalt zu gebieten.

Checkliste – Wie sollte ich mich bei Erhalt einer Abmahnung verhalten?

- Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall – es wird nur noch teurer, da der Rechteinhaber im schlimmsten Falle eine einstweilige Verfügung gegen den Anschlussinhaber erlassen kann, sofern er nicht auf die Zahlungsaufforderungen reagiert

- Ist die Abmahnung gerechtfertigt? Haben Sie diesen Verstoß gegen das Urheberrecht begangen? Prüfen Sie Ihre persönliche Situation und Zugänge zum Internet. Falls die Möglichkeit des Filesharings nicht gegeben ist, obwohl Sie Anschlussinhaber sind, sollten Sie untersuchen, ob Ihre Internet-Verbindung sicher eingerichtet ist

- Schicken Sie die Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung zurück. Es ist möglich, dass Sie bei einer Abgabe einer solchen Erklärung sich dazu verpflichten, Anwaltskosten und/oder Schadensersatz zahlen zu müssen.

- Nehmen Sie keinen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei Kontakt auf. Das bedeutet, dass Sie sich zum Beispiel nicht per Telefon bei der Kanzlei rechtfertigen sollten, da sich dies negativ auf Ihre Situation auswirken könnte

- Lesen Sie einzelne Urteile und Entscheidungen, die für Sie eine Rolle spielen könnten. So empfiehlt sich das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 als Lektüre. Das Urteil besagt, dass für ein schlecht gesichertes WLAN Störerhaftung besteht. „Als Störer haftet nicht, wer sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat.“ (Urteil: Az. I ZR 121/08, via Telemedicus)

- Insbesondere für Eltern ist das folgende Urteil interessant. „Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht“, heißt es in dem Urteil vom 12.11.2012 (Az. I ZR 74/12, via Telemedicus) des Bundesgerichtshofs

- Suchen Sie sich rechtliche Hilfe. Nicht nur Rechtsanwälte bieten die nötige Unterstützung und Beratung bei Abmahnungen. Betroffene sollten sich bei Erhalt einer Abmahnung an die dementsprechenden Stellen wenden

Autor:

Aline Krause aus Essen-Süd

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