Stellungnahme der Fuß-, Rad- und Verkehrsverbände Essen
Zum Bebauungsplan „Rüttenscheider Straße / Wittekindstraße“

Gemeinsam nehmen die Fuß-, Rad- und Verkehrsverbände Essen zum Bebauungsplan Nr. 7_17 „Rüttenscheider Straße / Wittekindstraße“ Stellung in einem Schreiben an das Amt für Stadtplanung und Bauordnung (Abteilung 61-3) der Stadt Essen. | Foto: LK-Archiv: Stadt Essen.
  • Gemeinsam nehmen die Fuß-, Rad- und Verkehrsverbände Essen zum Bebauungsplan Nr. 7_17 „Rüttenscheider Straße / Wittekindstraße“ Stellung in einem Schreiben an das Amt für Stadtplanung und Bauordnung (Abteilung 61-3) der Stadt Essen.
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In der gemeinsamen Stellungnahme der Fuß-, Rad- und Verkehrsverbände Essen zum Bebauungsplan Nr. 7_17 „Rüttenscheider Straße / Wittekindstraße“ heißt es in einem Schreiben an das Amt für Stadtplanung und Bauordnung (Abteilung 61-3) der Stadt Essen:

"Dem Kooperationsvertrag zwischen der CDU und den Grünen ist zu entnehmen, dass das oben genannte Bauvorhaben – trotz des massiven Widerstandes aus der Bevölkerung – weiterverfolgt werden soll.

Um so dringender ist es nun, seitens des breiten Bündnisses der Verkehrs-, Rad- und Fußverbände aus Essen auf die mangelhafte und teils regelwidrige Verkehrsplanung in dem aktuellen Entwurf des Investors hinzuweisen und entsprechende Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten."

Ersatzlos überbaute Rampe

Die in den Plänen ersatzlos überbaute Rampe von der Wittekindstraße in der Verlängerung der Ursulastraße ist eine Radhauptverbindung im bestehenden Radverkehrsnetz der Stadt Essen.
Sie stellt zudem eine Verbindung zweier elementarer Radhauptverbindungen dar.
Die Rüttenscheider Straße (Fahrradachse B) ist überdies Teil des überregionalen Radwegenetzes des RVR, die „Grugatrasse“ der meistbefahrene Radweg (Alltags- und Freizeitverkehr) in Essen.

"Die von ihnen vorgelegten Entwürfe stehen in deutlichem Widerspruch zu laufenden Planungen und erfolgten Beschlüssen des Rates der Stadt Essen.", heißt es weiter in der gemeinsamen Stellungnahme der Fuß-, Rad- und Verkehrsverbände Essen an das Amt für Stadtplanung und Bauordnung (Abteilung 61-3) der Stadt Essen.

Kappung des Knotenpunktes

Weiter heißt es: "a) Die durch den B-Plan geplante Kappung des Knotenpunktes steht im direktem Widerspruch zu folgendem Ratsbeschluss vom 26.08.2020, Tagesordnungspunkt 13.

„Der Rat der Stadt Essen beschließt mehrheitlich [...] Antrag 0876/2020 der Fraktionen von SPD, CDU und GRÜNEN gemäß Anlage 2 zu dieser Niederschrift.

„Der Rat der Stadt Essen schließt sich dem Bürgerbegehren „RadEntscheid“ vollumfänglich an und beschließt, die folgenden sieben Ziele für den Radverkehr in den nächsten neun Jahren umzusetzen:

1. Durchgängiges Netz für den Alltagsradverkehr ausbauen: Das Radhauptrouten- und Ergänzungsnetz der Stadt Essen wird unterbrechungsfrei, vom Fußverkehr getrennt und durchgängig beleuchtet ausgebaut. Planung und Ausbau erfolgen gemäß den jeweils gültigen Regelwerken, insbesondere den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA). Ab 2022 werden jährlich zehn Kilometer dieses Netzes auf den o. g. Standard gebracht. Lücken im Radhauptroutennetz werden dabei priorisiert.“

Im Beschluss steht in Ziel 1 der unterbrechungsfreie und vom Fußverkehr getrennte Ausbau des Radhauptroutennetzes an erster Stelle. Der mit dem B-Plan vorgesehene Rückbau und somit eine Unterbrechung im Radhauptroutennetz steht diesem Ratsbeschluss wörtlich entgegen."

Umverlegte Radweg „Grugatrasse“

"b) Der in den Plänen umverlegte Radweg „Grugatrasse“ würde mit geplanten fünf Metern nicht den aktuellen Regelwerken entsprechen können. Insbesondere die gemeinsame Führung von Fuß- und Radverkehr ist nach den aktuell gültigen Regelwerken bei der Verkehrsmenge (im Ein-Richtungsverkehr) nicht zulässig.

Entsprechend dem in der ERA niedergelegten Stand der Technik gilt: “Für die gemeinsame Führung von Fußgänger- und Radverkehr gelten folgende Ausschlusskriterien: überdurchschnittlich hohe Nutzung des Seitenraumes durch besonders schutzbedürftige Fußgänger (z. B. Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen, Kinder), Hauptverbindungen des Radverkehrs, …”

Bei einer nutzbaren Breite von (wie hier) unter fünf Metern ist unabhängig von den oben genannten Ausschlusskriterien laut ERA bereits ab einer erwarteten Verkehrslast von 200 Fußgängern und Radfahrern in der Spitzenstunde eine gemeinsame Führung nicht mehr zulässig. Diese Verkehrsmenge wird auf dem hier kommentierten Abschnitt deutlich überschritten."

Mindestbreite für getrennte Führung

 
"c) Die Mindestbreite für die dort erforderliche getrennte Führung beträgt 6,80 Meter (Zweirichtungsradweg und Gehweg mit erforderlichen Sicherheitsräumen). Eine räumliche Trennung zur parallel verlaufenden Straße wäre ebenfalls zu favorisieren."

Förderzugang für ein „Upgrade"

"d) Für die „Grugatrasse“ werden durch den RVR aktuell Möglichkeiten eines Förderzugangs für ein sogenanntes „Upgrade“ (u.a. durchgehende Asphaltdecke) mit der zuständigen Bezirksregierung und dem Ministerium sondiert.

Die durch den vorgesehenen B-Plan geplante Kappung des vorhandenen Knotenpunktes (vgl. auch RVR Knotenpunktsystem) steht den Möglichkeiten einer Förderung gegebenenfalls im Wege.

Öffentliche Aufzüge

Für Fußgänger wäre darüber hinaus einzufordern, in Zusammenhang mit oder auch unabhängig von der Bebauung, dass öffentliche Aufzüge erstellt werden, um auch Personen mit Handycap (Rollstuhlfahrenden, auf Rollatoren Angewiesenen) einen kurzen Wechsel ohne Umwege von der Grugatrasse auf die Rüttenscheider Straße und umgekehrt zu ermöglichen.

Autor:

Lokalkompass Essen-Süd aus Essen-Süd

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