70 Jahre Grundgesetz – die Menschenwürde als eine Frage des Geldes
Was kostet die Menschenwürde?

Was kostet die Menschenwürde?Art 1 (1) GG

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

„Die westlichen Besatzungsmächte hatten sich im Frühjahr 1948 für die Bildung eines deutschen Staates auf dem Territorium ihrer Besatzungszonen entschieden. Von September 1948 bis Mai 1949 beriet der sogenannte Parlamentarische Rat in Bonn das Grundgesetz dieses neuen Staates.“

Ein Artikel von Marcel Schneider vom 23.05.2019 „70 Jahre GG – die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG - Eine Frage des Geldes“  beleuchtet die Alltagstauglichkeit des ersten Artikel des Grundgesetzes vor dem konkreten Hintergrund der Sanktionen im SGB II.

„In absehbarer Zeit ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu den Sanktionen im SGB II eine Entscheidung trifft. Auch ist zu erwarten, dass das BVerfG Sanktionen zumindest in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Im SGB II hat der Gesetzgeber mit Sonderrechtsregeln dafür gesorgt, dass nach der BVerfG Entscheidung kein Überprüfungsantrag für Zeiten vor der BVerfG Entscheidung mehr möglich ist (§ 40 Abs. 3 S. 1 SGB II).
Er hat aber auch klargestellt, dass für den Fall dass Rechtsfragen „mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht […] ist“ die Leistungen vorläufig zu gewähren sind (§ 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II). Von dieser Kann-Entscheidung der vorläufigen Leistungsgewährung bei Sanktionen macht die BA keinen Gebrauch.
Daher ist zu empfehlen, dass gegen alle Sanktionen nach § 31a SGB II Überprüfungsanträge gestellt werden um so ggf. im Falle einer positiven Entscheidung des BVerfG zu profitieren und Gelder zurückgezahlt zu bekommen. Das ist aber nur möglich für Zeiträume bis Januar 2018 (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II).

Bundesregierung schützt Missachtung des höherwertigen Grundgesetzes durch minderwertiges Sozialrecht

Egal in welchem Umfang das Bundesverfassungsgericht die Sanktionspraxis als Missachtung des Existenzminimums verwerfen wird, diese ReGIERung versucht die - dann rechtswidrig zurückbehaltenen Sozialleistungen - festzuhalten.

Um etwaige rückwirkende Ansprüche zu sichern müssen die Betroffenen rechtzeitig Überprüfungsanträge einlegen!

Einen Musterüberprüfungsantrag gibt es hier: Musterüberprüfungsantrag
https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Sanktions_UE-Antrag_SGB_II3-20216.rtf

Für aktuelle Sanktionen, bei denen noch Rechtsmittel offen sind sollte mit entsprechend modifizierter Begründung Widerspruch eingelegt werden, empfiehlt auch Harald Thomé von der Tacheles Online - Redaktion

Rechtswidrige Sanktionen im Jobcenter Märkischer Kreis

Ungeachtet der Grundentscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Sanktionen, zeigt der Blick in die Entscheidungsdatenbank der Sozialgerichtsbarkeit eine Vielzahl von Entscheidungen zu Sanktionen in NRW.

Eine kleine Zahl rechtswidrige Sanktionen aus dem Jobcenter Märkischer Kreis wurden über die Jahre veröffentlicht. 
10%-Sanktionen Klagen:    001, 002, 004, 043 
 30%-Sanktionen Klagen:    007, 016, 021, 029, 031, 043, 044, 047, 049, 068, 073, 078, 086
 60%-Sanktion Klagen:    036, 044, 045, 087, 103  
100%-Sanktionen  Klagen:    018, 022, 023, 024, 026, 039, 046, 080, 097, 102
beispielklagen.de

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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