Sozialleistungsbetrug im großen Stil – ca. 600 Millionen Euro jährlich verweigert

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Das soziokulturelle Existenzminimum in Deutschland wird nicht nur statistisch gefälscht und heruntermanipuliert. Zusätzlich wird die Bedarfsunterdeckung regelmäßig durch Leistungsverweigerung und Sanktionen weiter verschärft.

Eine schriftliche Anfrage von Katja Kipping vom Februar 2018 (Arbeitsnummer 197) legte den Finger in eine andere Wunde: Hartz-IV-Betroffenen wurden Wohnkosten von rund 600 Millionen Euro jährlich verweigert.

Im SGB II wird die Kostenzusage für Mietkosten schwammig formuliert. So werden „die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“ Diese Angemessenheit der Wohnkosten unterliegt der sozialgerichtlichen Überprüfung. Menschenwürdiges Wohnen ist Menschenrecht (Art 13 GG).

Viele Städte und Kommunen verweigern jedoch den Leistungsberechtigten die volle Übernahme der erforderlichen Mietkosten durch „eigene Mietobergrenzen“, hilfsweise werden Gefälligkeitsgutachten in Auftrag gegeben um Mietkosten auf Leistungsberechtigte abwälzen zu können.

Die Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit erfasst sowohl die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung als auch anerkannten laufenden Kosten. Die Differenz für die Jahre 2015 bis 2018 war Ziel der Frage.

Die knappe Auskunft beziffert eine jährlichen Eigenanteile der Leistungsberechtigten bei ca. 600 Millionen Euro.

Allerdings geht aus diesen Zahlen weder hervor, ob auch die Nachforderungen aus Jahresendabrechnungen für Heiz- und Nebenkosten eingerechnet wurden, noch ob bei gerichtlich rechtskräftig verworfenen „nicht schlüssigen Konzepten“ eine Anpassung der Statistik erfolgt.
Dies ist Thema einer weiteren Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Falsche Auskünfte und Leistungsverweigerung im Märkischen Kreis

Der Märkische Kreis hat noch nie über ein gerichtsfestes Konzept verfügt. Die Prüfung vor dem LSG NRW ist seit 16 Monaten anhängig und betrifft den Zeitraum ab Januar 2014. Jeder Leistungsbezieher nach dem SGB II oder SGB XII, der Mietanteile, Heiz- und Nebenkostennachforderungen anteilig aus eigener Tasche zahlt, hat möglicherweise Anspruch auf vollständige Übernahme oder Erhöhung der Ansprüche.

Eine Überprüfung und Nachzahlung (rückwirkend auf Januar 2017) ist aber nur auf dem Widerspruchs- und Klageweg möglich.

Wer nicht klagt, wird betrogen. Dass das Jobcenter Märkischer Kreis auch bei eindeutiger Rechtslage nicht einlenkt, dokumentiert eindrucksvoll eine Klage, die seit mehreren Jahren gerichtsanhängig ist. Die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis verweigert - trotz Kenntnis der Vorgänge - eine Nachzahlung in Höhe von 580,80 € aus dem Jahr 2010. Die Widerspruchstelle schreckte weder vor der Leugnung von Antragseingängen noch vor Falschaussage im Gericht zurück. 

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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