Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter-Konzepte
Serienmäßiger Betrug durch Jobcenter hat System
2. Update.
Der Artikel 3 lautet (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- Soviel zur Theorie. Ein einfaches Beispiel zeigt schnell etwas anderes:
„Ein Sozialleistungsbetrug liegt in der Regel immer dann vor, wenn gegenüber den Sozialbehörden, insbesondere gegenüber dem Jobcenter, falsche Angaben gemacht werden oder pflichtwidrig Angaben verschwiegen werden, so dass es zu einer unberechtigten Auszahlung von Sozialleistungen kommt.“
Rechtsanwalt Dr. Matthias Brauer LL.M., anwalt.de
Also gilt das auch umgekehrt?
Ein Sozialleistungsbetrug liegt in der Regel immer dann vor,
wenn Jobcenter gegenüber dem Kunden, falsche Angaben machen oder pflichtwidrig Angaben verschwiegen werden, so dass es zu unberechtigten Verweigerungen von Sozialleistungen kommt.
Vermögensschädigung durch Falschberatung im Jobcenter
Ein wiederkehrendes Thema solcher vorsätzlichen Falschinformationen wie in dem Bereich der Kosten der Unterkunft lässt eigentlich kaum einen anderen Schluss zu, als dass solche Anweisungen auf die Verantwortlichen der Kreise und der Jobcenter zurückgeführt werden müssen.
In den Urteilen sozialrechtlichen Klageverfahren ist regelmäßig zu lesen
"gegen JobCenter XY - Widerspruchsstelle-, vertreten durch den Geschäftsführer, "
Außerdem ist unsere Erfahrung aus Hunderten von Beistandsterminen, dass wir die verschiedenen Mitarbeiter etliche Male auf solche und ähnliche wiederkehrende Rechtsfehler mit überprüfbaren Fakten und auch Urteilen hingewiesen haben. Als abhängig Beschäftigte folgen sie trotzdem hausinternen Direktiven.
Das gilt auch besonders für die hauseigene - nicht unabhängige - Widerspruchstelle. Gerade die "Rechtsexperten" die regelmäßig durch aktuelle Urteile "nachgeschult" werden, lassen die Weiterqualifizierung in der Praxis vermissen, das lassen viele erlassene Widerspruchsbescheide vermuten, die wider besseres Wissen auch aussichtslose (längst abschlägig ausgeurteilte) Klagen provozieren oder ängstliche Betroffene möglicherweise zum Aufgeben einschüchtern.
Unbestreitbar lässt sich nachweisen, dass Tausende und Zehntausende von Leistungsberechtigten mit dem Vorsatz der nachhaltigen Vermögensschädigung über angeblich feststehende Mietobergrenzen getäuscht werden. – Wenn solche „schlüssigen Konzepte“, dann vor seriös prüfenden Gerichten aufgrund massiver Rechtsfehler verworfen werden, dann profitiert nur noch der eine hartnäckige Kläger.
Es gibt kein Recht auf Nachbesserung für andere Betroffene. Sie alle bleiben als Opfer der Jobcenter zurück. Die Vermögensschäden sind nach rechtskräftigen Urteilen für alle Betroffenen bezifferbar.
In einer Antwort der Bundesregierung (Drucksache 19/3073) vom 29.06.2018 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Drucksache 19/2536) wird bestätigt:
"Von 2015 bis 2017 wurden bei Erwerbslosen und aufstockenden Leistungsberechtigten daher jährlich fast 600 Mio. Euro Wohnkosten nicht übernommen."
Eine einfache und ehrliche Beratung müsste darauf hinweisen, dass die Wohnkosten noch keine Rechtsverbindlichkeit haben und die Betroffenen ihre Rechte auf keine andere Weise dauerhaft sicherstellen können, als gegen jeden Bescheid Rechtsmittel einzulegen, also Widerspruch und Klage.
Einige konkrete Beweise solcher durch Klagen vereitelten Vermögensschädigungen sind auf der Seite beispielklagen.de dokumentiert:
Klage012 -> 919,60 € ;
Klage013 -> 165,07 € ;
Klage014 -> nicht im Urteil errechnet
Klage032 -> 1.309,80 €
Klage041 -> 431,64 €
Klage042 -> 640,00 €
Klage048 -> 1004,11 €
Klage063 -> 1862,40 €
Klage077 -> Kein schlüssiges Konzept - LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022
Klage084 -> 411,50 €
Klage117 -> 286,23 €
Überlange Verfahrensdauer
Überlange Gerichtsverfahren sind im Sozialrecht wohl beinahe der Regelfall geworden. In Verbindung mit einer Verkürzung der Überprüfungsmöglichkeit fehlerhafter Bescheide auf 1 Jahr (§ 44 SGB X), und der Absenkung des Beschwerdewertes hat die Politik die Möglichkeit geschaffen, die Opferzahlen von behördlichem Sozialleistungsbetrug erheblich zu maximieren.
Ein aktuelles Beispiel aus Schleswig-Holstein mag das verdeutlichen.
Am 23.10.2020 hob das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (L 3 AS 116/17) eine Entscheidung des Sozialgericht Schleswig 15.06.2017 (S 9 AS 389/15) auf und verurteilte die Beklagte zur Übernahme der Miete im vollen Umfang.
Soweit erst einmal nichts Besonderes, wäre da nicht . . .
Zwischen Urteilsspruch und Nachzahlung können schon mal vier Wochen liegen. Im vorliegenden Fall ging es um anteilige Kosten der Unterkunft aus dem Zeitraum 01.08.2011 bis 31.12.2011 sowie 01.02.2012 bis 31.03.2012.
Aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen dem Urteil vom 23.10.2020 und der Erstveröffentlichung dieses Beitrags am 09.11.2020 dürfte das Geld samt Verzinsung (§ 44 SGB I) bis heute nicht ausgezahlt sein!
Hier liegen mehr als 8 Jahre zwischen dem Anspruch auf das soziokulturelle Existenzminimum und dem Urteil.
Wie hatte das Bundesverfassungsgericht am 12.05.2005 festgestellt
„Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses "Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt
Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.“
(1 BVR 569/05)
Der Bundesregierung scheint diese Rechtsauffassung gleichgültig zu sein. Warum sollen die Bürger Gesetze ernst nehmen?
Recht unverständlich
Entscheidungen zu den Kosten der Unterkunft haben zunächst eine regionale Bedeutung, weil Mietobergrenzen von Stadt zu Stadt und Kreis zu Kreis abweichen.
Also:
Welche Stadt/welcher Kreis?
Welches Gutachten/welcher Urheber?
Welcher Gültigkeitszeitraum?
Das Urteil ist dermaßen verschachtelt, dass die Lesbarkeit erheblich leidet. Und die Kerninformationen muss man selbst recherchieren.
Also das Sozialgericht Schleswig ist zuständig für die Stadt Flensburg & den Kreis Schleswig-Flensburg, den Kreis Nordfriesland und den Kreis Rendsburg-Eckernförde. Wir kommen der Sache näher.
Die Namen der Richter der einzelnen Kammern sind selbst im Geschäftsverteilungsplan des LSG SH ab dem 01.10.2020 nicht genannt.
„Das von dem Beklagten genutzte Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten in seinem Gebiet, welches durch das Institut W. und U. GmbH (IWU) am 18. Juli 2011 erstellt wurde, wird den oben genannten Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept für die hier im Streit stehende Haushaltsgröße nicht gerecht.
Daraus könnte abgeleitet werden, dass das Urteil sich die Stadt Flensburg & den Kreis Schleswig-Flensburg bezieht.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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