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Sämtliche Dienstanweisungen, internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters ab 2005

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Seit Jahren frage ich beim Jobcenter Märkischer Kreis nach. Seit Jahren werde ich bei meinen Fragen nach den Dienstanweisungen  zurückgewiesen. "Die Antwort des Geschäftsführers Volker Riecke am 30.05.2008 war knapp: "wie Ihnen meine Mitarbeiterin Frau R. bereits mitgeteilt hat, werden wir interne Verfahrensregelungen nicht veröffentlichen." Diese Geheimniskrämerei und Vertuschung ist offene Verletzung der Informationsfreiheit. Verdächtiger geht es kaum.

"Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.

„Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.

Der Anspruch richtet sich gegen Bundesbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bedient sich eine Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts, so ist sie auch dann auskunftspflichtig, wenn die begehrten Informationen bei der privatrechtlichen Person vorliegen."

Inzwischen habe ich mit mehreren Tausend Leistungsberechtigten persönlich gesprochen und etliche Hundert Bescheide und Schriftsätze einsehen können. 
Dabei ist immer wieder auffällig geworden, dass Mitarbeiter falsche Informationen (Wohnkosten, Leistungsansprüche), falsche Bescheide erstellen, die auch in offenem Widerspruch zur gesetzlichen Grundlage oder auch bekannter aktueller Rechtsprechung stehen.

Da muss die Frage erlaubt sein, wenn im Gesetz steht . . . warum handeln Jobcenter-Mitarbeiter auffällig übereinstimmend falsch? Interne Weisung gegen das Recht? 

Jobcenter missachtet Datenschutz
In einem Beitrag von Tania Röttger vom 07.02.2017 für correctiv.org berichtete ein Leistungsberechtigter über einen konkreten Fall von Austausch von Sozialdaten zwischen zwei Jobcentern.
Der Vorgang stand im Zusammenhang mit einer Kampagne von fragdenstaat.de "Frag das Jobcenter"
"Alle 408 Jobcenter haben Anfragen erhalten. Aber nur 58 Prozent davon haben ihre internen Weisungen und Zielvorgaben veröffentlicht."

Es kann für Mitleser meiner Beiträge keine Überraschung sein, dass vom Jobcenter Märkischer Kreis auch bei der Anfrage der Kampagne nur "Brotkrümel" hingeworfen wurden, aber die Herausgabe von internen Weisungen weiter verheimlicht wird.

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Sozialdatenschutz im Jobcenter Märkischer Kreis (eine Dienstanweisung die seit Jahren geleugnet wird.)

Seit 2014 suggerieren Mitarbeiter des Jobcenter Märkischer Kreis rechtskonforme Mietobergrenzen benennen zu können.  Seit dem Urteil des LSG NRW,  L 6 AS 120/17 vom 23.06.2022 herrscht Klarheit:
Das Konzept war immer ungenügend und hätte niemals angewendet werden dürfen.

Nach Auffassung des Jobcenters wurden die Leistungsberechtigten auch nicht über die Tatsachen bewusst  belogen, die Mitarbeiter wussten es halt nicht besser. Sie waren falsch informiert, und schriftliche Direktiven oder amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, gibt es ja angeblich nicht . . . 

Und die vermutlich Zehntausende von Euro die den Leistungsberechtigten aus den Regelbedarfen gekürzt wurden, sollten auch nicht als "Betrug durch unterlassene Beratung" strafrechtlich verfolgt werden, sondern als irrtümliche Verfahrensfehler unter den Tisch gekehrt werden. 

Ausnahmen bilden nur diejenigen Kritiker, die kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, gegen jeden falschen Bescheid mit Widerspruch und Klage reagiert hatten und sich jetzt über Nachzahlungen freuen dürfen. Außerdem müssen Verspätete Nachzahlungen mit 4% verzinst werden. So steht es im Gesetz (§ 44 SGB I). Das Jobcenter Märkischer Kreis handelt nicht danach, folgt aber möglicherweise auffällig übereinstimmend "geheimen internen Weisungen"?

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Auf eine IFG-Anfrage nach einer internen Weisung nach LSG NRW-Urteil zum fehlenden schlüssigen Konzeptes vom 23.06.2022, L 6 AS 120/17 teilte das Jobcenter Märkischer Kreis mit, dass keine aktuelle Urteilsbezogene Weisung an die Mitarbeiter erlassen worden seien.

Der Umstand dass keine Lehren aus dem Urteil vom 23.06.2022 gezogen wurden, zeigt sich darin, dass die gleichen Fehler bis heute weitergeführt werden.
.
Datenschutz in Jobcenter & Arbeitsamt: Sind Sozialdaten geschützt?
Wir würden es gern glauben.

Die Einschaltung des Datenschutzbeauftragten ist unvermeidlich

Erste Vermittlungsbemühungen wurden abgewiesen: "das Jobcenter Märkischer Kreis hat mir in der oben bezeichneten Vermittlungsangelegenheit eine Stellungnahme zukommen lassen. Die internen Weisungen des Jobcenters Märkischer Kreis seien demnach ausschließlich für den internen Dienstgebrauch konzipiert. Die antragsgegenständlichen Dokumente müssten deshalb u.a. im Hinblick auf personenbezogene Daten überprüft und bearbeitet werden. Dies wäre unter Berücksichtigung des Zeitraums, auf den sich der Antrag bezieht, mit einem nicht unerheblichen Arbeitsaufwand verbunden. Das Jobcenter Märkischer Kreis schätzt einen Verwaltungsaufwand von mehreren Stunden, der für die Bearbeitung des Antrages voraussichtlich entstehen würde. Unter Berücksichtigung des Antragsgegenstandes scheint mir dies auch plausibel.
Sofern Sie weiterhin an Ihrem Antrag auf Zugang zu den antragsgegenständlichen Dokumenten festhalten wollen, stelle ich anheim, die Bereitschaft zur Übernahme der entstehenden Gebühren gegenüber dem Jobcenter Märkischer Kreis zu bestätigen.

Eine Verletzung Ihres Rechts auf Informationszugang dürfte in dem Verfahren des Jobcenter Märkischer Kreis derzeit somit nicht zu erblicken sein.

Ich habe das Jobcenter Märkischer Kreis ferner ergänzend darauf hingewiesen, dass als Voraussetzung für den Erlass eines Gebührenvorschussbescheides gemäß § 15 Bundesgebührengesetz zum einen die Gefährdung des Haushaltsinteresses, zum Beispiel ein hoher Verwaltungsaufwand, und zum anderen Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit bzw. –unwilligkeit vorliegen müssen. Der Schutz des Antragstellers vor einer Gebührenforderung dürfte den Erlass eines Gebührenvorschussbescheides insoweit nicht nahelegen.
Bis zu einer gegenteiligen Nachricht, gehe ich davon aus, dass sich das Vermittlungsverfahren aus Ihrer Sicht damit erledigt hat und nehme den Vorgang zu den Akten"

Mit dieser Entwicklung dürfte das Jobcenter zufrieden sein. - Ich bin es nicht.

"Hallo Herr O.,

„Amtliche Information“ ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen.

Der Anspruch richtet sich gegen Bundesbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bedient sich eine Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer juristischen oder natürlichen Person des Privatrechts, so ist sie auch dann auskunftspflichtig, wenn die begehrten Informationen bei der privatrechtlichen Person vorliegen."
So steht es im Gesetz.

Eine Aussage "Die internen Weisungen des Jobcenters Märkischer Kreis seien demnach ausschließlich für den internen Dienstgebrauch konzipiert" ist nach meiner Einschätzung eine "Schutzbehauptung" die hinterfragt werden muss.

Als ein erstes geeignetes Mittel erscheint mir, dass das angefragte Jobcenter zunächst einmal nur eine vollständige Liste aller internen Weisungen für den Dienstgebrauch übersendet. Dateinamen oder Titel werden keine vertraulichen Klarnamen enthalten.
Bei einem sorgfältig geführten Dokumentenmanagement liegt möglicherweise eine Word- oder Excel Datei vor. Vielleicht wären auch lediglich ein oder zwei Screenshots erforderlich.

In einem weiteren Schritt kann zur Arbeitsersparnis auch zunächst eine Auswahl einzelner Weisungen getroffen werden.

Damit wäre der Arbeitsaufwand auf wenige Minuten reduziert und die Herausgabe der begehrten Informationen dürfte kostenfrei erfolgen.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung formuliert beispielsweise folgendes:
„In der Regel liegt eine einfache Auskunft vor, sofern
# der Verwaltungsaufwand den zeitlichen Rahmen von 30 Minuten nicht übersteigt;
# bei Übersendung von max. 20 DIN A 4 Kopien, soweit kein weiterer Rechercheaufwand entsteht."

Beide Anforderungen wären sichergestellt.

Außerdem hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (mehr als) ein Urteil gefällt, (z.B. Urt. v. 20.10.2016, Az. 7 C 6.15) dass Absch­re­ckung durch Gebüh­r­en­höhe untersagt."

Die Wichtigkeit der Veröffentlichung solcher Weisungen wird weiterführend begründet.

Sämtliche Dienstanweisungen, internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters ab 2005

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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