als BürgerReporter laut nachgedacht
Richter „Kühl und Abweisend“
„Schuldig im Sinne der Anklage!“ – Das Bundesverfassungsgericht hatte am 05.11.2019 endlich über die Sanktionspraxis des Sozialgesetzbuch II geurteilt. (1 BvL 7/16)
Dabei ging es im Kern um eine Bewertung der Arbeit der Gesetzgeber der letzten Legislaturperioden in Bundestag und Bundesrat und um den zentralen Artikel 1 GG
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Die Verfassungsrichter bescheinigten dem überwiegenden Teil der Abgeordneten indirekt eine grottenschlechte Kenntnis des Menschenwürde-Paragrafen und den Sozialrichtern die entlarvend schlechte Kenntnisse im Fach Verfassungsrecht.
Dabei gilt das Verfassungsrecht als die Spitze der Gesetzeshierarchie.
Allerdings beschränkte sich der Umfang des Urteils nur auf das alleroffensichtlichste, nämlich die 60% und 100%-Sanktionen.
Geschichtlicher Rückblick
In der geschichtlichen Einordnung des Artikel 1 GG ist es für mich nicht unerheblich die Hintergründe einzubinden. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 lag die Kapitulation Nazi-Deutschlands gerademal vier Jahre zurück. Langsam sickerten Dokumente, Bild- und Ton-Material von Frontberichten und aus den KZs durch.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ – Diese Worte müssen für die Hinterbliebenen der Nazi-Greuel wie eine freche Verhöhnung des Leides geklungen haben. Angesichts von Massengräbern und Leichenbergen, Deportationen von „lebensunwertem Leben“, von mehr als zwanzig Millionen Zwangsarbeitern und Millionen Kriegstoten.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Ein Aufruf zum Neuanfang?
Wenn Unrecht zu Recht wird – Richter „Kühl und Abweisend“
Auch am heutigen 06.12.2019 ist die Presseerklärung des LSG NRW vom 03.09.2019 noch auf dem gerichtseigenen Portal zu lesen. Darin heißt es:
ALG II: 100 %-Sanktion trotz BVerfG-Verfahren
„Solange beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen zur Klärung ansteht, scheidet auch eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 41a Abs. 7 SGB II aus.“
„Essen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem unanfechtbaren Beschluss vom 17.07.2019 entschieden (Az. L 7 AS 987/19).
Nicht nur nach dem Urteil aus Karlsruhe wissen wir, dass die Richter Dr. Kühl, Richter Dr. Uyanik, Richterin Redenbach-Grund und Richter Machon unter Berufung auf „minderwertiges Recht“ den wichtigsten Artikel des Grundgesetzes mit Füßen getreten haben.
Gesinnungswandel oder der Versuch einer Schadensbegrenzung?
Stephan Harbarth, Vorsitzender Richter des 1. Senats des BVerfG, war Rechtsanwalt und Honorarprofessor. Als Mitglied des Bundesvorstandes der CDU und Mitglied des Deutschen Bundestags von 2009 bis 2018 war (ist?) er ein erklärter Befürworter von Sanktionen im SGB II.
In namentlichen Abstimmungen im Bundestag votierte er mehrmals gegen Änderungen bzw. Abschaffungen von Sanktionen, obwohl diese zu jeder Zeit verfassungswidrig waren. Vorwürfe von Befangenheit wurden mehrmals erhoben und begründet.
Weder der Bundestag, noch die Gerichtsbarkeit dürfen unbeaufsichtigt bleiben, wenn Demokratie funktionieren soll.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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