einfach nur beschämend
Kinder von heute sind die Pfleger und Steuerzahler von morgen
Merkt Euch ihre Namen!
10,00 € für ein Kind müssen eingeklagt werden. Bis zum Bundessozialgericht. Das kann schon mal 5 Jahre dauern.
Mein Respekt gilt den ausdauernden Klägern.
aus der Urteilsbegründung vom 08.03.2023:
"Die Klägerin ist 2010 geboren und lebt zusammen mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter in einem Haushalt. Beide beziehen laufende Leistungen nach dem SGB II. Vom 9. bis 13.4.2018 veranstaltete die Schule, die die Klägerin seit Herbst 2017 besuchte, auf ihrem Sportplatz und einem auf dem Schulgelände aufgestellten Zirkuszelt eine Zirkusprojektwoche, die vom "Projekt Circus Aron" gestaltet wurde. Alle 186 Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 sollten daran teilnehmen. Die Kosten je Kind beliefen sich auf 10 Euro. Den durch die Schulleiterin ua für die Klägerin gestellten Antrag vom März 2018, die Kosten für die Teilnahme zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 15.3.2018; Widerspruchsbescheid vom 18.7.2018). Die Klägerin nahm an dem Projekt teil, ohne dass die Kosten durch Dritte getragen worden wären."
Die minderjährige Klägerin begehrt 10 Euro von dem Beklagten, die für die Teilnahme an einer Zirkusprojektwoche der Schule angefallen waren.
Die Projektwoche wurde 2018 für alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 in einem auf dem Schulgelände aufgestellten Zirkuszelt durchgeführt. Die Teilnahmekosten betrugen 10 Euro je Kind. Die bei dem Beklagten beantragte Kostenübernahme lehnte dieser ab. Er begründete dies damit, dass es sich nicht um Aufwendungen für einen Schulausflug oder eine mehrtägige Klassenfahrt im Sinne des § 28 Absatz 2 SGB II handele. Denn die Zirkusprojektwoche sei eine schulische Veranstaltung, die auf dem Schulgelände stattfinde.
Zirkusprojektwoche: Zahlungspflicht des Jobcenters
"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. April 2022 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. November 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten"
Bundessozialgericht, Urteil vom 08.03.2023, B 7 AS 9/22 R
Verfahrensgang
SG Cottbus, 28.11.2019 - S 31 AS 1129/18
LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2022 - L 3 AS 39/20
BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 9/22 R
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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