Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter
Jobcenter und Grundsicherung gemeinsam beim KDU-Betrug durch Irreführung

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Der Staat hat sich verpflichtet das Existenzminimum jedes Bürgers zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)  hat das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum aus der Menschenwürde (Art 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 GG) entwickelt. 

Allerdings hat die Bundesregierung über die ganzen Jahre die Grundbedarfe kleingerechnet und nicht einmal den Auflagen des Bundesverfassungsgerichts Folge geleistet in Ausnahmezeiten wie der gegenwärtigen Inflation kurzfristig nachzubessern. Der Kaufkraftverlust nimmt ständig zu.

Kommunen und Jobcenter betrügen die Leistungsberechtigten

Das ist nichts Neues könnte man denken. - Wir zeigen ein Beispiel:

Ein Leistungsberechtigter wehrte sich erfolgreich zunächst gegen Mietkürzungen durch das Jobcenter Märkischer Kreis, dann beim Renteneintritt gegen die Grundsicherung der Stadt Iserlohn.

Unter Vortäuschen unzertifizierter "Konzept-Entwürfe" werden über viele Jahre Mietobergrenzen vorgegaukelt, die niemals Rechtkraft erlangt haben.

Wieder hat sich Einer gewehrt. 
Das Jobcenter Märkischer Kreis mußte bisher 211,31 € nachzahlen.
Die Grundsicherung Iserlohn leistete erst einmal 339,24 € nach.

Beide unterließen es aber bisher die Nachzahlungen gem. § 44 SGB I zu verzinsen.
Die Verzinsungspflicht muss ohne eigenen Antrag von Amtswegen erbracht werden.
Klage162: 550,00 €   Leistungsbetrug bei den Kosten der Unterkunft

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Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit dokumentiert seit Jahren auch die Wohnkostenübernahme im Märkischer Kreis.

Oft wurde die vollständige Wohnkostenübernahme abgelehnt und die Betroffenen mit "Eigenanteilen" beteiligt. Allerdings häufig ohne Rechtsgrundlage.

Der Betrug geht weiter

Sowohl der Märkische Kreis mit Fachressortleiter Schmidt  SGB II - Konzept und Mietspiegel für die angemessenen Kosten der Unterkunft (aktualisiert 25.04.2023) als auch das Jobcenter Märkischer Kreis, mit der Geschäftsführerin Anna Markmann, Geld zum Wohnen (Stand 24.07.2023) haben es nicht für nötig erachtet die Leistungsberechtigten ehrlich zu informieren.

In dem Urteil des LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022 waren die Konzepte von 2013/2014;  2015/2016; sowie ein Nachbesserungsversuch zum Konzept 2017 vom Oktober 2019 als nicht schlüssig ausgeurteilt worden.

Kreis und Jobcenter wurden angehalten unzertifizierte Konzepte nicht anzuwenden.

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In einem Interview vom 01.07.2022 mit RA Schulte-Bräucker für den Iserlohner Kreisanzeiger 
Droht dem Märkischen Kreis eine Klagewelle? hatte der herausgestellt:

"Bis zum Vorliegen einer neuen Richtlinie sind die Kosten der Unterkunft für die Leistungsbezieher nach dem Wohngeldgesetz, einem Bundesgesetz, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von zehn Prozent zu gewähren, so der Anwalt. "Die Leistungen aus diesem Bundesgesetz liegen höher als auf Kreisebene, das heißt, dass für eine Wohnung mehr Geld ausgegeben werden darf."

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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