unterdrückte Informationsfreiheit beim Jobcenter
Datenschutzbeauftragten angerufen
Hilflos ausgeliefert, unwissend und völlig unkritisch - dass beschreibt allem Anschein nach die Vorstellung des braven Erwerbslosen beim Jobcenter.
Aber eine Vielzahl von Fehlentscheidungen, rechtswidrigen Leistungsverweigerungen, falschen Anschuldigungen von Sozialleistungsbetrug zeigen deutlich, dass im Jobcenter viel mehr falsch läuft als tragbar ist.
So haben eigene Recherchen gezeigt, dass beim Jobcenter Märkischer Kreis über viele Jahre z.B. gesetzlich verpflichtende Zinszahlungen unterschlagen wurden. Dabei ist auffällig geworden, dass offensichtlich Interne Weisung vorgelegen haben müssen, weil kein einziger Mitarbeiter der Widerspruchstelle einfach gesetzeskonform nach § 44 SGB I entschieden hatte, allerdings herrschte eine auffällige Übereinstimmung in der Unterschlagung der Leistungsansprüche. Da muss die Frage erlaubt sein, wer die von Gesetz abweichende Anweisung gegeben hat die Schutzbefohlenen regelmäßig zu betrügen (§ 263 StGB)?
Auch jetzt, nach rechtskräftiger Verurteilung in einem Verfahren (L 12 AS 1872/21), gibt es nach Auskunft der Jobcenters keine Weisung künftig rechtskonform zu bescheiden. - Aber woher soll der Sachbearbeiter wissen, was sich ändern muss?
Interne Weisung zur künftigen Anwendung des Zinsanspruch nach LSG NRW-Urteil vom 25.05.2022, L 12 AS 1872/21
Ermessenslenkende Weisungen müssen regelmäßig ergehen, wenn ein Jobcenter auf Veränderungen in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zeitnah reagieren muss. Und eine Vielzahl von Direktiven ist ausschließlich regional bezogen. Es wird nie eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit geben, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil L 12 AS 1872/21 für die Sachbearbeiter im Jobcenter Märkischer Kreis ergeben.
Soweit das Jobcenter auf die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit - Wissensdatenbank SGB II
verweisen möchte, so ist auch dies bereits ein "Eigentor", denn hier zeigt sich, dass das Jobcenter Märkischer Kreis nicht nur gesetzwidrig gehandelt hat, sondern auch klar gegen die Vorgaben der Arbeitsagentur verstoßen hat:
Verzinsung von Geldleistungen nach § 44 SGB I
Sind Geldleistungen, die auf Grund eingetretener Verzögerungen in der Bearbeitung verspätet gezahlt werden, zu verzinsen?
Nach § 44 SGB I sind Ansprüche auf einmalige und laufende Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v. H. von Amts wegen zu verzinsen, sofern alle Voraussetzungen hierfür vorliegen."Geschäftsführer bestätigt Informations-Verweigerung
Der damalige Geschäftsführer Volker R. hatte mir am 30.05.2008 per mail auf meinen Antrag auf Zustellung und Veröffentlichung der Handlungsanweisungen nach IFG geantwortet:
"wie Ihnen meine Mitarbeiterin Frau R. bereits mitgeteilt hat, werden wir interne Verfahrensregelungen nicht veröffentlichen. Wenn Sie wie angefragt an den Regelungen des Märkischen Kreises hinsichtlich der kommunalen Regelungen interessiert sind, wenden Sie sich bitte an den Märkischen Kreis als kommunalen Träger."
Es gibt sie also doch.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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