Bayrische Landessozialgericht: Analyse & Konzepte auf dem Prüfstand ein weiteres Mal gescheitert
Bereits am 28.03.2018 entschied das Bayrische Landessozialgericht in zwei Entscheidungen L 11 AS 52/16 und L 11 AS 620/16 über die Verwertbarkeit eines Konzepts der Hamburger Firma aus dem Jahr 2012 und der Fortschreibung aus 2014 für Stadt und Landkreis Hof und urteilte, dass das Konzept als „nicht schlüssig“ zu verwerfen sei. Betroffen waren die Zeiträume von Februar 2013 bis Mai 2016.
Die zunächst angekündigte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht unterblieb, so dass die Urteile inzwischen rechtskräftig sein dürften.
Analyse & Konzepte
Auf der Firmeneigenen Seite sind die letzten erfolgreichen Urteile am 17.05.2017 veröffentlicht worden.
Allerdings ist auffällig, dass A & K auch das Konzept des Märkischen Kreises 2014 als Erfolg aufführt, obwohl dies seit Januar 2017 beim LSG NRW im Berufungsverfahren L 6 AS 120/17 anhängig ist.
Das LSG NRW verschleppt die Entscheidung der KDU im Märkischen Kreis
Der Geschäftsverteilungsplan des LSG NRW weist in der Senatsübersicht ab dem 01.03.2018 der 6. Kammer Vizepräsident des LSG Löns und als beisitzende Richter am LSG Köhler - stellvertretender Vorsitzender, Richterin am LSG Schimm, Richter am LSG Schäfer aus.
Aber weder die mediale Aufmerksamkeit bei der Entscheidung der 1. Instanz im Dezember 2016 (Sozialgericht Dortmund), noch die gebotene Dringlichkeit bei der Bedarfsunterdeckung von inzwischen mehr als 100 mit betroffenen Co-)Klägern gegen das Konzept, weder die aktuelle Diskussion zum unstreitig fehlenden bezahlbaren Wohnraum noch zu den Statistik-Fälschungen der Bundesregierung bei der Ermittlung der Regelsätze können die Richter zu einem abschließenden Urteilsspruch bewegen.
Auch dass das beklagte Jobcenter Märkischer Kreis, der Märkische Kreis oder Analyse & Konzepte? die Einsichtnahme in die angeforderten Beweismittel und Rohdaten verweigert, scheint den Essener Richtern egal zu sein. Etlich Monate sind vergangen und die Übersendung der ist immer noch nicht erfolgt. Immerhin belegen die Fakten nunmehr, dass der vorsitzende Richter Lund in der 1. Instanz, gar keine Daten zum Prüfen vorliegen hatte.
Nach Maßgabe des Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 106a kann der vorsitzende Richter eine Frist setzen zur Angabe von Beweismitteln, die entscheidungserheblich sein können. Nach erfolglosem Fristablauf hätte das Urteil entsprechend gesprochen
Ein Artikel der NRZ vom 29.04.2018 könnte Hinweise geben, warum diese weitreichende Entscheidung so lange verschleppt wird. Das Gericht untersagt Postengeschacher ums Landessozialgericht“.
Möglicherweise soll erst noch die richtige linienkonforme Person in den Chefsessel gehoben werden, um das politisch Korrekte Ergebnis zu liefern.
Es kann kaum noch überraschen, wenn der Glaube an die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland ins Wanken gerät.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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