Corona - Lockerungen
Mit dem Schnelltest in die Außengastronomie

21.05.2021, 11:15 Uhr:

Wichtige Hinweise zu Corona-Selbsttests als Testnachweis: Für die Nutzung zahlreicher Angebote müssen Bürger*innen derzeit weiterhin negative Corona-Testnachweise vorlegen. Dies ist beispielsweise in der Außengastronomie für Gäste und Beschäftigte der Fall. Dies gilt auch für Kund*innen und das ausführende Personal bei sogenannten körpernahen Dienstleistungen, wenn Kund*innen keine oder nicht dauerhaft eine Maske tragen können, etwa bei kosmetischen Gesichtsbehandlungen.
Als Testnachweise sind laut Coronaschutzverordnung NRW sowohl bestätigte negative Schnell- als auch Selbsttests möglich. Ein einfacher Selbsttest reicht nicht aus. Wichtig ist, dass dieser von geschulten Personen, welche berechtigt sind die Schnelltests durchzuführen, bestätigt wird. Weiterhin können Bürger*innen Schnelltests bei einer anerkannten Teststelle nutzen, die auf www.essen.de/coronavirus_testen übersichtlich nach Stadtbezirken zusammengestellt sind. Die Bestätigung des negativen Testergebnisses kann in digitaler oder schriftlicher Form bei der Nutzung der Angebote vorgelegt werden.
Geimpfte oder nach einer Corona-Erkrankung genesene Personen benötigen keinen negativen Schnelltest. Eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung ist dem Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Coronavirus gleichgestellt.

(Quelle Presse- und Kommunikationsamt der Stadt Essen)

Autor:

Thomas Ruszkowski aus Essen-Ruhr

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