Kein öffentliches Interesse... Und nun?
Schiedsfrauen und Schiedsmänner hören es oft genug: "Ich habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht, aber die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren mangels öffentlichen Interesses eingestellt!" Bleiben Beleidigungen, Verleumdungen oder gar Körperverletzungen ungesühnt? Nein, denn die Staatsanwaltschaft verweist in diesen Fällen in ihren Schreiben an den Anzeigenden auf den Privatklageweg!
Vor der Klage steht die Schlichtung
Hat die Staatsanwaltschaft, etwa bei einer einfachen Körperverletzung, den Geschädigten auf den Privatklageweg verwiesen, kann ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei dem örtlich zuständigen Schiedsamt gestellt werden. Dieser Versuch der Streitschlichtung zwischen den Konfliktparteien ist in NRW in einigen Fällen vor der Klageerhebung zwingend vorgeschrieben. Dazu gehören Beleidigung, einfache Körperverletzung, Üble Nachrede, Verleumdung und einiges mehr.
Schlichtung als Chance
Mit Hilfe der Schiedsperson haben die Parteien die Chance, eine einvernehmliche Lösung ihres Konfliktes zu erarbeiten und das Ergebnis in einer schriftlichen Vereinbarung, dem Vergleich, zu protokollieren. Wird gegen den Vergleich verstoßen kann ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden.
Nur wenn es nicht gelingt einen Vergleich zu schließen wird der Klagepartei die Möglichkeit gegeben, ein Klageverfahren vor dem Amtsgericht zu eröffnen. Auch ohne öffentliches Interesse.
Weitere Informationen über die außergerichtliche Streitbeilegung und über die Essener Schiedsämter finden sie hier: Bezirksvereinigung Essen im BDS e.V.
Autor:Stefan Hagemann aus Essen-Ruhr |
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