Bauvorhaben an der Kirchstraße ist zulässig

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat den Protest der Bürgerinitiative „Kirchstraße“ zurückgewiesen und den Bau von zehn Doppelhaushälften auf der Freifläche südlich des Wohngebäudes Kirchstraße 79 für „planungsrechtlich zulässig“ erklärt.
Die Bürgerinitiative hatte in ihrem Protest formuliert, die Freifläche liege im „Außenbereich“ und untermauerte dies mit einem Gutachten. Bauvorhaben im Außenbereich richten sich in ihrer Zulässigkeit nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Grundsätzlich sind Außenbereiche von nicht-privilegierter Bebauung, zu der auch die geplante Wohnbebauung gehört, freizuhalten, um eine Zersiedelung zu vermeiden. Planungsrechtlich anders bewertet wird das Areal von der Stadt Essen: Die hiesige Bauaufsicht blieb nach wiederholter Prüfung der Maßnahme bei ihrer Einschätzung, dass das Vorhaben nach § 34 (BauGB) bewertet werden müsse, sprich, das fragliche Gelände liegt ihrer Ansicht nach in einem „Innenbereich“, also innerhalb zusammenhängender Bebauung. Im „Innenberich“ darf grundsätzlich gebaut werden.
Die Bezirksregierung folgte der Ansicht der Essener Bauaufsicht, da sie an der Kirchstraße einen „Bebauungszusammenhang“ erkennt und das freie Grundstück als Bestandteil dieses Bebauungszusammenhangs bewertet.

Autor:

Melanie Stan aus Essen-Ruhr

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