Neues Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge trat zum 1. Januar 2021 in Kraft
Das kann sich lohnen: Steuer-Vorteile geltend machen
Seit dem 1. Januar ist das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) in Kraft. Damit haben Menschen mit Behinderungen bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 einen Anspruch auf die in § 33 b Einkommensteuergesetz (EStG) festgesetzten Pauschbeträge.
Zusätzlich entfällt die Voraussetzung des Vorliegens einer dauerhaften Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. Gleichzeitig werden die gewährten Pauschbeträge (gemäß § 33 b Absatz 3 EStG) deutlich erhöht.
Menschen mit Behinderungen können seit dem 1. Januar beim Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Essen, Abteilung Schwerbehindertenangelegenheiten und Elterngeld, eine Bescheinigung (gemäß § 65 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV)) zur Vorlage bei der Steuererklärung beantragen.
Die Beantragung kann per E-Mail an schwerbehindertenrecht@sozialamt.essen.de, per Post an die Anschrift Klinkestraße 29-31, 45136 Essen oder aber per Fax an 0201 88-50510 erfolgen.
Menschen mit Behinderungen, die bereits in der Vergangenheit die Pauschbeträge in Anspruch genommen haben, benötigen keine neue Bescheinigung.
Das betrifft auch die Pauschbeträge bei Vorliegen des Merkzeichens H.
Menschen mit einem gemäß dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) anerkannten Grad der Behinderung konnten bisher erst ab einem Grad der Behinderung von 30 und einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit die Pauschbeträge in Anspruch nehmen.
Mit der Gesetzesänderung entfällt diese Voraussetzung, der Mindest-GdB verringert sich auf 20 und die Pauschbeträge werden deutlich erhöht. Das betrifft auch die Pauschbeträge bei Vorliegen des Merkzeichens H. Menschen mit einem gemäß dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) anerkannten Grad der Behinderung konnten bisher erst ab einem Grad der Behinderung von 30 und einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit die Pauschbeträge in Anspruch nehmen.
Mit der Gesetzesänderung entfällt diese Voraussetzung, der Mindest-GdB verringert sich auf 20 und die Pauschbeträge werden deutlich erhöht. Das betrifft auch die Pauschbeträge bei Vorliegen des Merkzeichens H.
Autor:Lokalkompass Borbeck aus Essen-Borbeck |
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