„Nachtflug-Bedarfslage nicht nachzuweisen“ // Stellungnahme der Schutzgemeinschaft Fluglärm zur Begründung des OVG-Urteils
„Vernünftigerweise verbietet sich ein erneuter Anlauf zum Erhalt der gewünschten Genehmigung zur Durchführung von Nachtflug mangels Erfolgsaussichten. Die vom Oberverwaltungsgericht (OVG) aufgezeigten Defizite bei der Begründung des Bedarfs dürften nicht ausgeräumt werden können“, schließt Ursula Wirtz, 1. Vorsitzende der Schutzgemeinschaft Fluglärm Dortmund - Kreis Unna (SGF), vor dem Hintergrund der jetzt vorliegenden 85-seitigen Urteilsbegründung des OVG Münster.
Dortmunds Flughafen-Geschäftsführer hatte nach dem Urteil vom 3. Dezember 2015 öffentlich erklärt, die vom OVG-Senat aufgezeigte Möglichkeit der Nachbesserung des Antrags aufgreifen zu wollen. Er rechne letztendlich mit der Genehmigung „Ende dieses Jahres“ (2016).
Die von den klägerischen Parteien aufgezeigten Defizite in der Antragsbegründung für den Nachtflug – die die Genehmigungsbehörde nicht ausreichend geprüft und somit nicht zutreffend gewichtet hat – hat der Senat akribisch geprüft und aufgezeigt.
Rein theoretisch, so die SGF, besteht zwar die Möglichkeit der „Heilung“. „Nach unserer Auffassung sind sie standortspezifisch jedoch so gravierend, dass auch in einem nachgebesserten Verfahren keine Chancen bestehen, die hohe Hürde des berechtigten Anwohnerschutzes vor nächtlichem Fluglärm zu überwinden“, teilt SGF-Chefin Ursula Wirtz mit.
Und die Wickederin betont: „Eine in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit eintretende Bedarfslage, deren Nachweis das Gericht für die Einführung von Nachtflug zu Recht fordert, wird der Flughafen Dortmund nicht nachweisen können.“
Autor:Ralf K. Braun aus Dortmund-Ost |
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