Ist ein Bürgerentscheid zulässig?
Die SPD-Ratsfraktion will es jetzt wissen: sind Bürgerentscheide zur Auflösung der Stadtbezirke Eving und Huckarde zulässig oder nicht?
In der Bezirksvertretung Eving kam bei der Abstimmung über einen Stadtbezirks-Bürgerentscheid die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit nicht zustande, weil Rechtsdezernent WilhelmSteitz (Grüne) Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit gestreut hatte. Die SPD-Fraktion sieht das mit Blick auf die eindeutigen Formulierungen in der Gemeindeordnung anders und will deshalb schriftlich Auskunft.
„Wir möchten gerne die Rechtsauffassung des grünen Dezernenten genauestens prüfen. Das können wir aber erst, wenn sie uns schriftlich vorliegt. Deshalb erwarten wir zur Ratssitzung eine nachvollziehbare Darstellung. Sollte uns die Rechtsauffassung nicht überzeugen, behalten wir uns weitere Schritte vor“, so Ernst Prüsse, SPD-Fraktionsvorsitzender.
Die Anfrage der SPD-Fraktion im Wortlaut:
„In den Bezirksvertretungen Eving und Huckarde wurden Fraktionsanträge auf Durchführung von Bürgerentscheiden gemäß § 26 Abs. 9 GO NW abgelehnt bzw. im Vorfeld zurück gezogen, weil der Rechtsdezernent gegenüber einzelnen Bezirksvertretern erklärt hat, dass solche Bürgerentscheide rechtlich unzulässig seien und entsprechende Beschlüsse beanstanden werden müssten.
Die Verwaltung wird gebeten, zu folgender Frage schriftlich Stellung zu nehmen:
Wie begründet der Rechtsdezernent seine Auffassung, dass ein von der Bezirksvertretung beschlossener Bürgerentscheid auf Stadtbezirksebene gemäß § 26 Abs. 9 GO NW unzulässig ist?
Darüber hinaus bitten wir um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
1. Ist es zulässig, dass sich ein Mitglied des Verwaltungsvorstands nur an ausgewählte Mitglieder von Bezirksvertretungen wendet, nicht aber an alle?
2. Kann der Rechtsdezernent Beschlüsse einer Bezirksvertretung beanstanden? Wenn nein, wer kann dies?
3. Hält die Verwaltung es für möglich, dass sich einzelne Bezirksvertreter anders entschieden hätten, wenn die Rechtsauskunft des Rechtsdezernenten anders ausgefallen wäre?
4. Ist eine Abstimmung zu wiederholen, wenn sich herausgestellt, dass sie aufgrund einer falschen oder zumindest streitigen Rechtsauffassung gefasst worden ist?
5. Kann oder muss ein Bezirksvertretungsbeschluss beanstandet werden, wenn er aufgrund einer falschen Rechtsauskunft gefasst worden ist?“
Autor:Lokalkompass Dortmund-Nord aus Dortmund-Nord |
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