Was tun bei unerwünschter Werbepost?
Einen Gewinn, den sie bei einer Herbstfahrt mit Sektempfang entgegennehmen könne, verspricht ein Schreiben der Mutter eines Lesers. Dabei ist die Castrop-Rauxelerin bereits vor einigen Wochen verstorben. „Wir möchten auf keinen Fall weitere Post erhalten“, sagt der Sohn und fragt sich, was man gegen unerwünschte Werbepost tun kann.
Ob es Sinn habe, auf der Antwortkarte an den Anbieter zu vermerken, dass man keine Post mehr bekommen möchte, überlegt der Stadtanzeiger-Leser. Davon rät Susanne Voss, Leiterin der Verbraucherzentrale, ganz klar ab. „Es fragt sich, was tritt man damit wieder los?“, weist sie darauf hin, dass man mit einer Antwort eventuell genau das gegenteilige Ziel erreicht. „Damit bestätigt man, dass die Adresse aktuell ist.“ Oder wer stattdessen schreibe, dass die Mutter verstorben sei, verrate so seine eigene Adresse.
„Werbesendungen sind nicht verboten“, macht Voss deutlich. Sie empfiehlt, die Sache auszusitzen. Wenn die Wohnung eines Verstorbenen aufgelöst wird sowieso, aber auch wenn die Hinterbliebenen im selben Haus wohnten und die Adresse also bestehen bleibe. Man solle einfach nicht reagieren und die Post entsorgen, dabei aber die Adresse unkenntlich machen, rät die Verbraucherschützerin.
Der Adressweitergabe widersprechen
Zugleich macht sie darauf aufmerksam, dass man ein Recht habe, zu erfragen, woher ein Unternehmen die Adresse habe. „Nach Datenschutzgesetz hat man Anspruch darauf, dass die Adresse gelöscht wird und der Weitergabe der Adresse zu widersprechen.“ Dafür hält die Verbraucherzentrale an der Mühlengasse ein Musterschreiben bereit.
Auch könne man sich in die Robinson-Liste des Deutschen Dialogmarketing Verbands eintragen lassen, um deutlich zu machen, dass man keine Werbung im Briefkasten haben wolle. Dies funktioniere allerdings nur bei den Mitgliederunternehmen, „nicht bei schwarzen Schafen“, so Voss.
Vorsicht bei Preisausschreiben
Um erst gar nicht mit Werbesendungen belästigt zu werden, empfiehlt Voss, vor allem bei Preisausschreiben vorsichtig bei der Herausgabe seiner Adresse zu sein. Je nach Anbieter dienten Gewinnspiele „einzig und allein der Datensammlung“. Man sollte sich daher fragen, wer der Veranstalter sei, und sehr genau hingucken.
Wer bei einem Preisausschreiben mitmache, sollte immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen, dick durchstreichen, dass er mit der Weitergabe seiner Daten einverstanden sei, und am besten eine Kopie davon machen, rät Voss.
Auch wenn man etwas bei einem Versandhändler bestellt, sollte man darauf achten, was im Kleingedruckten steht und ob die Kundendaten noch für andere Zwecke verwendet werden.
Zwischen 0,50 und 2,50 Euro würden pro Adresse gezahlt, weiß Voss, dass der Handel mit Daten eine lukrative Branche ist. „Adresshandel ist nicht verboten. Man muss aber damit einverstanden sein“, schildert sie das Problem.
Autor:Vera Demuth aus Bochum |
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