Nicht nur die Straßenordnung, auch der Bund gibt Zeiten für Lärmpausen vor
Mittags und nachts soll Ruhe herrschen

Ums Rasenmähen gibt es zwischen Nachbarn immer wieder Streit, wenn die geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden. | Foto: Bildquelle: Stadtanzeiger
  • Ums Rasenmähen gibt es zwischen Nachbarn immer wieder Streit, wenn die geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden.
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Ruhe bitte! In reinen und allgemeinen Wohngebieten gilt weiterhin zwischen 13 und 15 Uhr die Mittagsruhe. Das hat der Rat der Stadt Anfang Juli beschlossen. Geregelt ist das in der "Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung", kurz Straßenordnung genannt.

Das ist aber nicht die einzige Vorschrift, die sich mit Lärm und seiner Vermeidung befasst. Der Stadtanzeiger sprach mit dem für die öffentliche Ordnung zuständigen Beigeordneten Michael Eckhardt.

"Es gibt grundsätzliche bundesweite Regelungen, die über den städtischen Satzungen stehen", sagt der Beigeordnete. Diese Bundesvorschriften können nicht durch kommunale Satzungen ausgehebelt werden.
Ganz oben steht die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
- Sie regelt zum Beispiel, dass Lärm erzeugende Geräte in Wohngebieten grundsätzlich verboten sind an Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr.
- Besonders laute Geräte wie etwa Laubbläser und Laubsauger oder Grastrimmer und Freischneider dürfen sogar nur von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden.
- Von 22 bis 6 Uhr gilt die gesetzliche Nachtruhe. In dieser Zeit sind "jegliche Betätigungen" verboten, die die Nachtruhe stören.

Und dann gibt es noch die Straßenordnung der Stadt.
Sie regelt, dass in Wohngebieten (nicht in Misch-, Gewerbe- oder Industriegebieten) die Mittagsruhe einzuhalten ist.
- So ist es von 13 bis 15 Uhr untersagt, Lärm entwickelnde Arbeiten und Freizeitbeschäftigungen zu verrichten, die die Mittagsruhe stören.
- Dazu gehören auch lautes Musikhören und sogar das Ausklopfen von Teppichen und Matratzen.
- Von diesen Verboten sind lediglich "zugelassene Geräusche" ausgenommen, die etwa von Gewerbebetrieben, Baustellen oder landwirtschaftlichen Betrieben ausgehen.
- Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gelten die Bestimmungen zur Mittagsruhe auch für Firmen, die zum Beispiel Gartenpflege gewerblich betreiben. Das machte Michael Eckhardt noch einmal deutlich.

Für den Ordnungsdezernenten ist der "Umgang mit den Lärmvorschriften immer eine Gratwanderung."

Verbreitet sei in der Bürgerschaft ("Die meisten Bürger kennen die geltenden Bestimmungen gar nicht.") eine "grobe Lässigkeit" im Umgang mit den geltenden Bestimmungen. Vergleichbar sei das mit der Frage eines Autofahrers "Warum soll ich an der roten Ampel warten, wenn ohnehin kein anderes Auto kommt?"

Zudem zeigten die Erfahrungen, dass "Gespräche zwischen Nachbarn leider nicht mehr so laufen wie früher. Gegenseitiges Aushalten ist nicht mehr so angesagt."
Um mögliche Konflikte mit Nachbarn zu vermeiden, empfiehlt Eckhardt: "Betrachten Sie die Satzung über die Mittagsruhe als einen Appell zur gegenseitigen Rücksichtnahme."

Autor:

Lokalkompass Castrop-Rauxel aus Castrop-Rauxel

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