Verbraucherzentrale rät beim Anbieterwechsel zur Vorsicht
Billiger Strom per Telefon
Ein unkomplizierter Wechsel per Telefon von einem Strom- und Gasanbieter zum anderen kann zum Vorteil der Verbraucher sein, kann aber auch unerwünschte Folgen haben. Letztere Erfahrung machte jetzt ein Stadtanzeiger-Leser, der mehrmals von einem Anbieter kontaktiert wurde, der ihm einen vermeintlich günstigeren Vertrag anbot.
Zunächst verwickelte ein Mitarbeiter den 67-Jährigen in ein langes Telefongespräch, bei dem er dem Castrop-Rauxeler zahlreiche Daten, darunter seine Zählernummer, entlockte. Doch auch nachdem er und seine Frau sich am Telefon gegen das Angebot entschieden hatten, wurden sie in den Folgetagen durch mehrere Anrufe des Strom- und Gasanbieters belästigt.
Elisabeth Wigger-Düsing von der Verbraucherzentrale Castrop-Rauxel kennt die telefonische Werbemasche der Strom- und Gasanbieter. Sie nützten die Lücke aus, dass schriftliche Genehmigungen bei einem Anbieterwechsel wegen der großen Anzahl der Wechsel nicht geprüft würden. „Das passiert häufiger“, berichtet sie, dass der 67-jährige Castrop-Rauxeler bei Weitem nicht der einzige ist, der solche Werbeanrufe erhält.
Ein Nachteil des Wechsels per Werbeanruf sei, dass der Verbraucher überrumpelt werde. „Er hat keine Möglichkeit, Angebote zu vergleichen oder zu überprüfen, ob die versprochene Einsparung realistisch ist.“
Verbot gegen das Wettbewerbsrecht
Um erst gar nicht in die Situation zu geraten, sich am Telefon zu einem Anbieterwechsel überreden zu lassen, gibt Wigger-Düsing Verbrauchern daher zwei Tipps mit. „Man sollte immer im Hinterkopf haben, dass jemand, der zu Werbe- oder Vertragsabschlusszwecken anruft, ohne dass man ihm vorher die Erlaubnis dazu gegeben hat, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt“, so die Verbraucherschützerin. „Das ist verboten.“
Außerdem rät Wigger-Düsing, nie die Zählernummer am Telefon zu nennen. Denn einem Strom- und Gasanbieter reichten Zählernummer und Verbrauchsangaben des Kunden aus, um den Vertrag des Kunden bei seinem alten Anbieter zu kündigen und den Wechsel in die Wege zu leiten. „Dann besteht die Gefahr, dass man ab dem Tag, an dem der Vertrag mit dem alten Anbieter ausläuft, Strom und Gas über den neuen Anbieter bezieht.“
Widerrufsrecht
Hat der Verbraucher doch telefonisch einem Anbieterwechsel zugestimmt, möchte diesen aber rückgängig machen, besteht die Möglichkeit des Widerrufs. „Das geht bis 14 Tage nach Vertragsabschluss oder bis 14 Tage, nachdem der Kunde über sein Widerrufsrecht belehrt wurde“, erklärt Wigger-Düsing. „Man ist nicht hilflos ausgeliefert.“ Parallel empfiehlt sie, sowohl dem bisherigen Strom- und Gasanbieter als auch dem Netzbetreiber mitzuteilen, dass man keine Vollmacht für einen Anbieterwechsel erteilt habe.
Autor:Vera Demuth aus Bochum |
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