Nicht nur Satzung schützt Bäume
Bebauungsplan regelt ebenfalls Fällungen
Bürgerfreundlicher und transparenter sollte die geänderte Baumschutzsatzung sein, die am 6. Dezember 2018 in Kraft getreten ist. Für die Satzung an sich mag das auch gelten, aber Unklarheiten, welche Bäume gefällt werden dürfen, bestehen weiterhin. Gut ein Dutzend Anfragen von Bürgern gingen in den vergangenen drei Monaten beim Bereich Stadtplanung und Bauordnung ein.
Denn Bäume werden unter Umständen nicht nur durch die Baumschutzsatzung geschützt. Wie Stadtsprecherin Nicole Fulgenzi erklärt, werde zwischen Bäumen unterschieden, für die ein Schutz nach der Baumschutzsatzung besteht, sowie Bäumen, die nach Festsetzungen durch ein Bebauungsplanverfahren Schutz genießen. „Dies beruht auf zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, die unabhängig voneinander sind“, so Fulgenzi.
Durch die Baumschutzsatzung sind allgemein alle Bäume im Castrop-Rauxeler Stadtgebiet geschützt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kriterien gemäß der Satzung erfüllt werden. Im Gegensatz dazu sind lediglich bestimmte Bäume durch die Festsetzung in einem Bebauungsplan unter Schutz gestellt.
Durch Bebauungsplan geschützt
In der Praxis kann dies bedeuten, dass ein Baum auf einem Grundstück zwar nicht der Baumschutzsatzung unterliegt, aber durch einen vorliegenden Bebauungsplan geschützt ist. „Bäume, die dem Bebauungsplan unterliegen und dadurch geschützt sind, sind es ganz unabhängig von den Kriterien/Lockerungen der Baumschutzsatzung“, sagt Fulgenzi. „Die Satzung und die Kriterien haben keine Relevanz für durch den Bebauungsplan geschützte Bäume.“
So gilt die Baumschutzsatzung laut §3 zum Beispiel nicht, „wenn der Baumstamm einen Abstand von weniger als 4,00m, gemessen in 1,00m Höhe, zur Außenwand eines bestehenden Wohngebäudes oder zu gewerblichen Aufenthaltsräumen im Sinne der Landesbauordnung hat“. Auch gilt die Satzung nicht, „wenn der Baum auf einem Grundstück steht, das weniger als 400 qm Fläche bemisst“.
Aber wenn ein Baum im Bebauungsplan geschützt sei, dürfe er nicht gefällt werden, auch wenn er auf einem Grundstück unter 400 Quadratmetern stehe oder der Stamm näher als vier Meter am Wohnhaus liege, erklärt Nicole Fulgenzi.
Stelle ein Bürger einen Fällantrag, weise der Bereich Stadtgrün- und Friedhofswesen auf die beiden unterschiedlichen Rechtsgrundlagen hin, so die Stadtsprecherin.
Autor:Vera Demuth aus Bochum |
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