Bewegungsfreiheit wird eingeschränkt, aber es gibt Ausnahmen
Im Kreis gilt ab sofort die 15-Kilometer-Grenze
Im gesamten Kreis Recklinghausen gilt seit Dienstag (12. Januar) die 15-Kilometer-Regel. Weil die Infektionszahlen in der Corona-Pandemie über dem Grenzwert von 200 liegen (212,7; Stand 12. Januar, 0 Uhr), wird damit die Bewegungsfreiheit der Bürger eingeschränkt. Vor allem für die Berufsausübung gelten allerdings Ausnahmen.
Nach der Corona-Regionalverordnung gelten u.a. diese Bestimmungen:
- Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Kreis Recklinghausen liegt, dürfen dieses Gebiet nur verlassen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts nicht überschritten wird.
- Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im Kreis Recklinghausen liegt, dürfen dieses Gebiet nur aufsuchen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts nicht überschritten wird.
Ausgenommen sind:
- die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen, der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung bzw. Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch
- der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (...)
- Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen
- die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen; die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen.
Autor:Lokalkompass Castrop-Rauxel aus Castrop-Rauxel |
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