Mieter sauer / Vonovia: "Aufstellen von Automaten ist üblich"
Ärger um Zigarettenautomaten

Dieser neu aufgestellte Zigarettenautomat ärgert die Bewohner eines Vonovia-Hauses in Ickern. | Foto: Thiele
  • Dieser neu aufgestellte Zigarettenautomat ärgert die Bewohner eines Vonovia-Hauses in Ickern.
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Siegfried Hellig und einige seiner Nachbarn sind sauer: Sozusagen über Nacht sei vor dem Vonovia-Mietshaus Am Kärling 72 in Ickern ein neuer Zigarettenautomat aufgestellt worden. Die Mieter kritisieren unter anderem, dass ihnen bei einem "in der Gesellschaft umstrittenen Thema wie dem Rauchen" kein Mitspracherecht eingeräumt wurde.

Der Stadtanzeiger nahm diesen Fall zum Anlass, bei der Wohnungsgesellschaft Vonovia nachzufragen, nach welchen Kriterien sie Zigaretten- oder andere Automaten auf ihren Grundstücken aufstellen lässt.

Ist es üblich, dass auf einem Vonovia-Gelände Zigaretten- (oder sonstige) Automaten aufgestellt werden?
Bettina Benner, Pressesprecherin des Unternehmens, antwortet: "Ja. Sowohl Zigarettenautomaten als auch Packstationen, Paketkastenanlagen und Postablagekästen der DHL, Werbetafeln, Solaranlagen und Altkleidercontainer.

Nach welchen Kriterien erfolgt das?
"Sämtliche Standorte für das Aufstellen eines neuen Zigarettenautomaten unterliegen strikten Auflagen bzw. Regeln und werden vorab grundsätzlich mit unserem Kooperationspartner sorgfältig abgestimmt:
- ein Mindestabstand von fünf Metern zum Gebäude muss eingehalten werden
- keine Sichtbehinderung beim Rein- und Rausfahren an Einfahrten bzw. Garagenhöfen
- Jugendschutz (es wird darauf geachtet, dass keine Spielplätze oder Schulen in unmittelbarer Nähe sind)
- Darüber hinaus ist der Erwerb von Tabakwaren an einem Zigarettenautomaten von Personen unter 18 Jahren nicht möglich; es bedarf einer Legitimation mittels einer EC-Karte.

Welchen Erlös erzielt Vonovia mit diesem Vorgehen?

"Dazu möchte ich keine Aussage treffen."

Die Mieter kritisieren, nicht mit ins Boot geholt worden zu sein.
"Bei der Standortwahl versuchen wir immer, die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Eltern, Anwohner usw.) möglichst objektiv zu berücksichtigen. Als Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigte sind wir berechtigt, derartige Veränderungen am Objekt durchzuführen, solange die Wohnqualität nicht im erheblichen Maß beeinträchtigt wird."

Autor:

Lokalkompass Castrop-Rauxel aus Castrop-Rauxel

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