Schulgottesdienst: Schwänzen erlaubt!

Kein Zwang zur Teilnahme an Schulgottesdienst und Religionsunterricht

Viele Schulleiter – welchen in NRW die Entscheidung obliegt, einen Gottesdienst zur Schulveranstaltung zu erklären – setzen diesen in den Stundenplänen an und versäumen die frühzeitige Information der Schüler und Eltern über die Freiwilligkeit der Teilnahme. Sie erwecken hierdurch den falschen Eindruck einer Verpflichtung.
Die Folge dieser Nicht-Informationspolitik ist, dass Schülerinnen und Schüler landesweit gegen ihren Willen am Schulgottesdienst teilnehmen, weil sie fälschlich annehmen, hierzu verpflichtet zu sein. Es drängt sich der Verdacht auf, dass Schulämter und -behörden dies dulden nach dem Motto: Eine Teilnahme am Gottesdienst hat noch niemandem geschadet.
Schüler und Eltern sollten jedoch wissen, dass auch für Konfessionsangehörige eine Teilnahme an religiösen Veranstaltungen in keinem Fall Pflicht ist.
Die Teilnahme an Schulgottesdiensten ist freiwillig und zwar unabhängig davon, ob ein Schüler einer Konfession angehört oder am Religionsunterricht teilnimmt. "Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen ... gezwungen werden." sagt der ins Grundgesetz übernommene Art. 136 Satz 4 der Weimarer Reichsverfassung von 1919. Weiter Art.141 WRV: "Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist."
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass Schülern, die am Schulgottesdienst nicht teilnehmen, keine ersatzweisen Verpflichtungen auferlegt werden können. So ist beispielsweise das ‚Heidenhüten‘, das Aufbewahren der Betroffenen im Unterricht anderer Klassen nicht zulässig.
Nähere Informationen zum Thema finden sich auf der Internetpräsenz des Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V.

Autor:

Martin Werner aus Arnsberg

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